Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Mietnebenkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verjährung von umlegungsfähigen Mietnebenkosten beginnt mit dem Zugang einer nachprüfbaren Abrechnung bei dem Mieter.

2. Mietnebenkosten sind keine von einem Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen.

 

Normenkette

BGB §§ 197-198, 224

 

Fundstellen

MDR 1983, 757

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