Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Mietnebenkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verjährung von umlegungsfähigen Mietnebenkosten beginnt mit dem Zugang einer nachprüfbaren Abrechnung bei dem Mieter.
2. Mietnebenkosten sind keine von einem Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen.
Normenkette
BGB §§ 197-198, 224
Fundstellen
MDR 1983, 757 |
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