Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz für Vereitelung einer Urlaubsreise bei Streit über Reisepreishöhe
Normenkette
BGB § 651f Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 2-24 O 197/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-24 O 197/13) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Vereitelung einer gebuchten Reise. Die Klägerin buchte bei der Beklagten über das Reisebüro A in O1 für ihre damals 17 Jahre alte Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien in der Zeit vom ... 07.2013 bis ... 07.2013. Die Tochter der Klägerin und ihre 3 Freundinnen besuchten die B-Schule in O2. Die Urlaubsreise sollte während der Sommerferien in X stattfinden. Die Mitarbeiterin in dem Reisebüro A, der der Reisepreis äußerst günstig erschien, erkundigte sich in einem Telefongespräch mit dem C-Service-Center nochmals, ob der Preis so in Ordnung sei, was gegenüber der Mitarbeiterin des Reisebüros A bestätigt wurde. Die Beklagte übersandte aufgrund der Buchung eine Reisebestätigung vom 8.2.2013, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476,- EUR betrage. In der Reisebestätigung vom 8.2.2013 wurde darüber hinaus pro Person ein Versicherungsbetrag i.H.v. 29,- bzw. 38 EUR berechnet.
Unter dem 26.2.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der gebuchte "Family-Knüller" nur für 2 Erwachsene und 2 Kinder im Alter von 2 - 1 1 Jahren möglich sei und deshalb für die Reiseteilnehmer, die bereits 17 Jahre alt seien, nicht habe gebucht werden können. Mit Schreiben vom 8.2.2013 berechnete die Beklagte den Reisepreis neu nämlich mit 1.397 EUR pro Person und somit mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 5.588 EUR.
Die Klägerin und die Reiseteilnehmerinnen waren mit dieser Änderung nicht einverstanden sondern bestanden auf der Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Reisepreis. Da die Beklagte dies verweigerte, kam es zu einem Rechtsstreit vor dem AG O3. Mit Urteil vom 27.6.2013 wurde bis auf den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Reiseleistung aufgrund ihrer Reisebestätigung vom 8.2.2013 zu erbringen. Der Klägervertreter forderte nach Erlass dieses Urteils die Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2013 auf, die Reiseunterlagen sofort zu übersenden. Weiterhin wurde in diesem Schreiben angekündigt, dass für den Fall, dass die Beklagte die Reise vereiteln solle, diese aufgefordert werde, den Reisepreis binnen Wochenfrist an die Mandantin zurückzuzahlen. In diesem Fall werde Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Reisepreises verlangt.
Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des AG O3 Berufung eingelegt hatte, wurde die Reise nicht durchgeführt. Die Berufung wurde dann später von der Beklagten zurückgenommen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 11.7.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr für die 4 Reiseteilnehmerinnen den entfallenen Reisepreis von jeweils 1.477,- EUR bis zum 19.7.2013 zu zahlen und verwies darauf, dass bei Nichtzahlung Klage erhoben werde.
Im Hinblick auf diese Zahlungsaufforderung wurden der Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Rechnung vom 15.8.2013 Kosten i.H.v. 546,69 EUR in Rechnung gestellt, die die Klägerin auch an ihre Prozessbevollmächtigte überwies.
Mit der Klage fordert die Klägerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von 5.588,- EUR, weil die Beklagte die gebuchte Reise nicht durchgeführt habe. Sie hat behauptet, sowohl ihre Tochter als auch die 3 mitreisenden Freundinnen hätten ihr ihre Ansprüche abgetreten. Die Tochter sei zudem zwischenzeitlich volljährig geworden und habe die Abtretung nachträglich genehmigt.
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin dargelegt, dass nicht auf den ursprünglichen Reisepreis abgestellt werden könne, sondern auf den objektiven Reisepreis von 5.588,- EUR. An diesem von ihr selbst geltend gemachten Betrag habe sich die Beklagte festhalten zu lassen, da darin der Wert der Reise zum Ausdruck komme.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe lediglich eine Reise zum Preis pro Person von 476,- EUR nicht durchgeführt, so dass auch nur dieser Preis bei der Berechnung der Schadensersatzforderung zugrunde gelegt werden könne, nicht ein Reisepreis von 1.397 EUR pro Person.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und die dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem der Klägerin am 30.12.2013 zugestellten Urteil vom 20.12.2013 hat das LG der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 952 EU...