Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageprospekt. Anlage. Filmfonds. Medienfonds. Fonds. Prospekt. Beratung. Anlageberater
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Fehlerhaftigkeit eines Anlageprospekts (hier: Medienfonds).
2. Zu den Verpflichtungen des Anlageberaters bei risikoreichen Anlageformen (hier: Beteiligung an einer Filmproduktion).
Normenkette
ZPO §§ 167, 524 Abs. 2 S. 2, § 520 Abs. 3 Ziff. 2, § 540 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 n.F, § 204 Abs. 1 Nr. 1 n.F., §§ 247, 254-255, 291, 288 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Ziff. 2, § 24 Ziff. 1a; WpHG § 37a; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 500/05) |
Gründe
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine zutreffende Darstellung enthält, wird Bezug genommen, § 540 I ZPO.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht zu, da der Prospekt keine zum Zeitpunkt seiner Erstellung unzutreffenden Angaben enthalte. Der Prospekt vermittle ein zutreffendes und vollständiges Gesamtbild der Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung seien. Er erzeuge nicht den Eindruck, dass eine Erlösausfallversicherung im Allgemeinen bzw. für die einzelnen Produktionen bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Formulierungen in dem Prospekt würden keinen Zweifel daran lassen, dass erst im Nachhinein eine Überprüfung der Mittelverwendung vorgenommen werden solle. Der Prospekt im Ganzen gesehen vermittle auch nicht das Bild einer weitgehend risikolosen Anlage. Der Anleger habe dem Prospekt auch entnehmen können, dass das worst-case-Szenario voraussetze, dass die erwähnten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen würden, was damals noch nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe ein zutreffendes Prospektprüfungsgutachten erstellt und auch darauf hingewiesen, dass Verträge über eine Erlösausfallversicherung noch nicht abgeschlossen worden seien und deshalb nicht zur Beurteilung zur Verfügung gestanden hätten.
Es könne dahinstehen, ob der Prospekt dem Ehemann der Klägerin überhaupt vor seinem Beitritt zur Verfügung gestanden habe, ob der der Beklagten zu 1) erteilte Prüfungsauftrag überhaupt eine Schutzwirkung zu Gunsten des Ehemanns der Klägerin entfalten könne und ob Verjährung eingetreten sei.
Die Beklagte zu 1) sei "nur zur Prüfung der Mittelverwendung nach jeweils erfolgter Zahlung verpflichtet" gewesen. Eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der Anlagegelder habe damit nicht verhindert werden können.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe mangels Prospektfehlern, über die eine Aufklärung habe erfolgen müssen, nicht. Es könne dahinstehen, ob ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die Anlage als risikolos dargestellt habe. Im Übrigen dürfte der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erkannt haben, dass es sich nicht um eine risikolose Anlage gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgemäß Berufung eingelegt. Diese richtete sich zunächst gegen beide Beklagte. Im Laufe des Berufungsrechtszuges wurde die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung zurückgenommen.
Die Parteien haben ihr tatsächliches Vorbringen in zweiter Instanz wie folgt ergänzt:
Der Bereich "Zentrales Geschäftsfeld Private Kunden" der Beklagten hat in einem Rundschreiben vom 30.8.2000 (Anlage K 96) unter der Überschrift "...!" den Vertrieb des "äußerst interessanten und attraktiven Filmfonds" freigegeben. In diesem u.a. an alle Gruppenleiter Private Banking und Filialbetreuer der Gebietsfilialen gerichteten Rundschreiben heißt es unter "Erlösausfallversicherung": "Das Risiko des Anlegers, sein eingesetztes Kapital zu verlieren, ist durch eine Erlösversicherung der F mit 75 % abgesichert. Somit ergibt sich bei wirtschaftlichem Misserfolg der Filmproduktion und der Berücksichtigung der steuerlichen Effekte (Steuersatz von 51 %/48,5 % (2000/2003) zzgl. Solidaritätszuschlag) und Versicherungserlöse ein Restrisiko von ca. 22,6 % bezogen auf die Mindesteinlage von DM 100.000,-."
Die Beklagte zu 2) übersandte dem Zedenten zusammen mit einem Schreiben vom 6.12.2000 (Anlage K1d) einen Vergleich der Fonds X und X1 (Anlage K1e). Das Risiko der Anlage in den Fonds X wird angegeben mit "ca. 25 % der Zeichnungssumme", die "Anlegerzielrichtung" mit "Chancenorientiert mit Sicherheitsnetz". Außerdem wurde dem Zedenten die Vorankündigung des Fonds (Anlage B2/16) übersandt. In dieser heißt es einerseits, dass "im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren ist", aber auch, Ergebnis des Sicherheitsnetzes sei "die Begrenzung auf ca. 25 % der persönlichen Beteiligungssumme".
Die Klägerin begründet die Berufung wie folgt:
Die Auffassung des Landgerichts, das Verlustrisiko sei im Prospekt völlig zutreffend dargestellt worden, beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Der Fonds erwecke durch seinen Namen und durch den Prospekt, z. Bsp. S. 7, durch Verwendung von Worten wie "Sicherheitsnetz" und "intelligentes Ver...