Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.08.2019; Aktenzeichen 2-13 O 201/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 201/17, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 201/17, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod.
Die Beklagte ist Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 25 % des am XX.XX.2015 verstorbenen Vorname1 A, dessen Lebensgefährtin die Klägerin seit dem Jahre 2004 bis zu dessen Tode war. Der Erblasser hatte in den Jahren 2004 bis 2005 diverse Grundstücke erworben.
Die Klägerin und der Erblasser führten ein gemeinsames Konto, über welches sie gemeinsame Ausgaben tätigten. In welchem Umfang die Klägerin oder der Erblasser zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Im Grundsatz wurden von dem gemeinsamen Konto, auf welches die Mieteinnahmen für die Grundstücke des Erblassers eingegangen sind, die Zins- und Tilgungsleistungen gezahlt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft aufgrund der von ihr geleisteten Finanzierungen für das Eigentum des Erblassers zum einen in erster Linie Rückerstattung eines Betrages von 194.500,00 EUR begehrt; hilfsweise Übertragung diverser Liegenschaften an sich. Sie hat hierzu behauptet, die Klägerin und der Erblasser hätten ihre Eheschließung für das Jahr 2016 geplant gehabt. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners, so ihre Auffassung, stünde ihr ein entsprechender Rückerstattungsanspruch zu. Außerdem hat die Klägerin Freigabe eines bei der Bank1 geführten Oder-Kontos und Unterlassung von Widersprüchen betreffend zukünftige Verfügungen auf dem Konto begehrt.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da sie gegen die Erbengemeinschaft zu richten sei. Im Übrigen sei streitig, dass die Miterbin Frau Vorname2 A, Mutter des Erblassers und der Beklagten mit der Befriedigung der Forderung der Klägerin einverstanden sei. Der Klägerin stünden die eingeklagten Beträge nicht zu, unter anderem weil diese Beträge nicht aus dem Vermögen der Klägerin geleistet worden seien. Außerdem hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung hinsichtlich Beträgen erklärt, die nach dem Tode des Erblassers vom Gemeinschaftskonto abgebucht worden seien.
Die Klägerin ist der Hilfsaufrechnung entgegengetreten.
Das Landgericht hat am 6.6.2019 mündlich verhandelt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8.8.2019 hat die Beklagte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und dies damit begründet, dass sie am Vortag der mündlichen Verhandlung ihre Mutter aufgesucht und diese ihr im Laufe der Wochen nach dem Termin Zugang zu ihren Konten gewährt habe. Dabei habe die Beklagte erfahren, dass nicht die Klägerin sondern die Mutter der Beklagten in erheblichem Umfang für die Finanzierung des Objekts Straße1 gesorgt habe.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 112.000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2018 zu zahlen, wobei es der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach sei die Klage als Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) zulässig. Der Nachlassgläubiger könne die Klage gegen jeden einzelnen Miterben erheben, könne diese parallel oder auch nacheinander verklagen, bzw. einzelne Erben in Anspruch nehmen. Die Klage sei allerdings nur teilweise begründet. Insoweit bestünde ein Anspruch aus §§ 812 BGB, 313 BGB für die im Jahre 2015 geleisteten 112.000,- Euro; für die zuvor geleisteten Zahlungen bestünde ein derartiger Ausgleichsanspruch nicht. Wie die Klägerin in ihrer Anhörung vor der Kammer auf Nachfrage eingeräumt habe, sei zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilien, welche im Jahre 2004 erfolgt sei, die Beziehung noch frisch gewesen, so dass man über diese größere Summe nicht geredet habe. Demzufolge habe nicht davon ausgegangen werden können, dass eine gemeinsame Immobilie hätte erworben werden sollen. Dies zeige sich hier auch daran, dass die Klägerin ausgesagt habe, man habe seinerzeit versucht, die Immobilie aus den Erträgen zu finanzieren und habe von dem Ein...