Normenkette
BGB §§ 134, 171-172, 280, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RBerG Art. 1 § 1; RBerG § 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 26.4.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatz- sowie Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hotelappartements geltend, wobei er seinen Anspruch auf culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kredit und das finanzierte Geschäft sowie auf Bereicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Darlehen stützt.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger zum einen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss nicht zustehe. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung seitens der kreditgebenden Bank über einen sittenwidrig überhöhter Kaufpreis liege nicht vor, schon mangels substantiierten Vortrags des Klägers zum Wert der Wohnfläche bzw. zum konkreten Kaufpreis. Der Klägervortrag wechsle zwischen Finanzierungsbeitrag und Kaufpreis, ohne dies zu erklären. Auch habe der Kläger keine substantiierten Angaben zu den wertbildenden Faktoren gemacht; die von ihm vorgelegten Unterlagen ließen keinen Rückschluss auf den Wert des streitgegenständlichen Appartements im Jahr 1992 zu. In jedem Falle habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte positive Kenntnis von einer etwaigen sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises gehabt hätte.
Dem Antrag des Klägers nach § 142 Abs. 1 ZPO auf Vorlage der Beleihungswertermittlung sei nicht nachzukommen. Der Vortrag des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 4.4. und 15.4.2013 sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
Für eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung durch die Vermittlerin oder den Prospekt habe der Kläger nicht seiner Darlegungs- und Beweislast genügt. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin auszugehen sei, habe der Kläger mit Blick auf die "Absicherung der Investition" durch die Beklagte, die Angaben zu den Pachteinnahmen und monatlichen Belastungen sowie zur Innenprovision nicht hinreichend dargelegt, dass er bei Abschluss der Verträge hierüber evident getäuscht worden sei. Von einer "Absicherung der Investition" durch die Beklagte sei weder im vom Kläger nach seinen Angaben gelesenen Prospekt noch in den sonstigen von ihm vorgelegten Unterlagen die Rede. Die diesbezüglichen Aussagen des Klägers seien rein prozesstaktischer Natur gewesen. Angesichts der Risikohinweise im Berechnungsbeispiel und im Prospekt auch zu Kosten der Finanzierung sei nichts für eine arglistige Täuschung ersichtlich. Den Angaben des Klägers zum Berechnungsbeispiel sei nicht zu folgen angesichts der dortigen Hinweise (Berechnungsgrundlage, Prognosecharakter) und des eindeutigen Inhalts sowie der Risikohinweise im Prospekt etwa auf Seite 42 f. Neuer Vortrag des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und decke sich im Übrigen nicht mit der Einlassung des Klägers.
Die Ansprüche des Klägers seien zudem nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung spätestens im Jahr 1995 gewusst habe, dass die ihm angeblich dargestellte Einnahmen- und Ausgabenseite nicht realistisch gewesen sei. Er habe sogar ausgesagt, "das Ganze" habe er spätestens 1995 gemerkt und habe "das Ganze" abhaken wollen, womit auch weitere Aspekte der Anlage erfasst gewesen seien. Die Klägerseite habe auch nicht bestritten, dass dem Kläger in 1995 die im Rahmen dieses Verfahrens gerügten Pflichtverletzungen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt gewesen seien.
Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch zu, denn die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien wirksam und die Zahlungen des Klägers auf die Darlehen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Zwar sei die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das RBerG nach § 134 BGB nichtig, der Kläger habe jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte die Vollmacht auch unter Rechtsscheinsgesichtspunk...