Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2/6 O 283/98) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az: 2/6 O 283/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 250.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet in Frankfurt am Main verschiedene Messen, darunter auch die Frankfurter Messe “Ambiente”, eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Dabei ist die Klägerin Inhaberin der am 26.10.1994 eingetragenen Marke “Messe Frankfurt Ambiente”.
Die Beklagte ist zuständig für die Vergabe von Domain-Namen unter der sogenannten TOP-Level-Domain ”.de”. Der Unternehmenszweck der Beklagten besteht gemäß § 2 des Genossenschaftsstatuts in der Verwaltung und dem Betrieb von Internetadressen (Domain-Name), insbesondere der genannten TOP-Level-Domain, mit allen dazugehörigen Tätigkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, z.B. Inkasso, rechnerische und betriebliche Betreuung der Anlagen und Geräte, Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft und Herstellung und Unterhaltung der notwendigen eigenen Konnektivität (national und international).
Die Beklagte hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben das Rechenzentrum der Universität Karlsruhe mit dem technischen Betrieb beauftragt, das im Rahmen eines Drittmittelprojektes zu einem jährlichen Festpreis insbesondere den Betrieb von Primary Nameservers sowie die technische Abwicklung sicherstellt. Für die Registrierung von Domain – Namen hat die Beklagte Vergaberichtlinien aufgestellt. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 44-46 d.A. Bezug genommen.
Nachdem in der Vergangenheit eine Reservierung für Domain-Namen möglich gewesen ist, setzt die Vergabe eines derartigen Namens nunmehr die sogenannte Konnektierung voraus. Dabei hat der Anmelder eines derartigen Namens für einen vollständigen Internetzugang zwei Name-server anzugeben, bei denen die Domain eingetragen ist.
Die Klägerin beabsichtigte, die Domain “Ambiente.de” für sich bei der Beklagten registrieren zu lassen. Allerdings stellte sie fest, daß diese Domain bereits für einen Herrn D… B… konnektiert war. Daraufhin setzte sich die Klägerin telefonisch mit ihm in Verbindung und verlangte die Freigabe der Domain.
Unter dem 1.10.97 gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Bl. 56/57 d.A.), mit der er sich verpflichtete, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß diese Domain im Internet genutzt wird. Eine zusätzliche Freigabeerklärung enthielt dieses Schreiben an die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr bezeichnete es der Streitverkündete als sein “ernsthaftes Ziel, die fragliche Domain dauerhaft dem Internet zu entziehen”. Sein Schreiben endete mit der Bemerkung: “Wenn ich die Domain nicht nutzen kann, ohne daß Sie mich mit einem Rechtsstreit überziehen, dann soll sie niemand nutzen können !”.
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 13.10.1997 (Bl. 134 d.A.), diese Unterlassungserklärung sei ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch noch nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 12.11.1997 (Bl. 59/60 d.A.) bat sie die Beklagte, die Domainüberlassung aufzukündigen und sie, die Klägerin, entsprechend einzutragen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1997 und lehnte im Hinblick auf die bereits bestehende Konnektierung ein derartiges Ansinnen ab.
Zur Zeit existiert zugunsten der Klägerin lediglich ein sogenannter WAITH-Eintrag, wonach sie in die Position des Herrn B… einrückt, falls dieser die Domain “Ambiente.de” frei gibt.
Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Registrierung zugunsten des derzeitigen Domain – Inhabers B…, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.9.98 den Streit verkündet hat, und ihre eigene Registrierung unter dem Domain-Namen “Ambiente” und der TOP-Level-Domain ”.de”.
Sie hat dazu vorgetragen, die Beklagte sei aus kartellrechtlichen Gründen bereits verpflichtet, die Reservierung bzw. Konnektierung zugunsten des Streitverkündeten aufzuheben und sie, die Klägerin, an seiner Stelle einzutragen. Die Beklagte sei gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Vergaberichtlinien genau zu beachten. Danach sei aber eine Reservierung eines Domain-Namens gerade nicht mehr möglich. Die von dem Streitverkündeten aufrecht erhaltene Konnektierung bei gleichzeitiger Erklärung, die Domain tatsächlich niemals nutzen zu wollen, komme aber einer solchen nicht mehr möglichen Reservierung gleich. Die Beklagte könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei die Kontrolle der tatsächlichen Nutzung nicht zuzumuten. Sie habe vielmehr a...