Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 3 O 437/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 19.4.2007 abgeändert.
Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes untersagt, die auf dem Grundstück der Klägerin - Gemarkung O1, Flurstück Nr. 1, Hof- und Gebäudefläche ... gelegenen und in der diesem Urteil als Anlage beigefügten Lageskizze mit den Nummern ... bis ... bezeichneten Stellplätze zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/9 und der Beklagte 5/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung hinsichtlich zu vollstreckender Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den inhaltlichen Umfang einer Grunddienstbarkeit. Im Einzelnen geht es darum, wie viele der auf dem Grundstück der Klägerin gelegenen Stellplätze der Beklagte nutzen darf.
Die Klägerin ist seit dem 14.12.2005 Eigentümerin der in O1 gelegenen Grundstücke "1" und "2". Die Klägerin betreibt dort eine Gastwirtschaft.
Der Beklagte erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23.9.1980 von dem Rechtsvorgänger der Klägerin (A) die benachbarten Parzellen "3" und "4". In den auf diesen Parzellen befindlichen neuen Gebäulichkeiten betreibt der Beklagte eine Apotheke; ferner befinden sich dort mehrere Arztpraxen.
Da die vom Beklagten erworbenen Grundstücksparzellen zur Ausweisung der erforderlichen Fahrzeugstellplätze keinen Raum aufwiesen, wurde im Baulastenverzeichnis des Kreises ... (Nummern ... und ...) zu seinen Gunsten und zu Lasten des Rechtsvorgängers der Klägerin am 29.7.1980 eine Baulast über insgesamt fünf Fahrzeugstellplätze eingetragen. Diese Baulast lastet auf beiden nunmehr der Klägerin gehörenden Grundstücken. In dem am 23.9.1980 abgeschlossenen Kaufvertrag bewilligte der Rechtsvorgänger der Klägerin dem Beklagten außerdem eine Grunddienstbarkeit. Unter Nr. 9 der Kaufvertragsurkunde wurde Folgendes geregelt:
"Der Verkäufer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Kaufgrundstücke folgende unentgeltliche Rechte ein:
a) die auf Flur ... Nr. 2 befindlichen Pkw-Abstellplätze mitzubenutzen und dieses Recht auch Dritten zu überlassen,...; es müssen den Berechtigten mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verfügung stehen.
b) ...
Es wird die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten bewilligt und beantragt: ...".
Wegen nach Kaufvertragsabschluss durchgeführter baulicher Ausbauarbeiten in den Anwesen des Beklagten (zusätzliche Errichtung von Arztpraxen) wurde die Baulast 1983 um weitere vier Stellplätze erhöht. Die diesbezügliche Eintragung im Baulastenverzeichnis für das hinterliegende Grundstück des Rechtsvorgängers der Klägerin ("2") erfolgte am 21.6.1983. Zu einer Erweiterung der Grunddienstbarkeit um eine weitere Mindestanzahl von Stellplätzen kam es nicht.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin betrieb in den Räumen der Gastwirtschaft eine Disco, die abends und nachts geöffnet hatte. Zu einem Konflikt zwischen den Grundstücksnachbarn wegen der Nutzung der Stellplätze kam es nicht, weil der Beklagte als Betreiber einer Apotheke und die angesiedelten Ärzte zu Zeiten arbeiteten, zu denen die vom Rechtsvorgänger der Klägerin betriebene Gaststätte nicht geöffnet war. Während der abendlichen Öffnungszeit der Gaststätte ruhte der Geschäftsbetrieb in Apotheke und Arztpraxen.
Bereits in den Jahren 1983 und 1984 bildete der Beklagte auf den Grundstücksparzellen "3" und "4" Wohnungseigentum. Das gebildete Sondereigentum steht zum Teil im Eigentum des Beklagten; teilweise steht es Drittpersonen zu. Hiervon unterrichtete der Beklagte die Klägerin zunächst nicht.
Mit den praktizierenden Ärzten schloss der Beklagte Mietverträge, in denen er diesen die Mitbenutzung der auf den Grundstücken der Klägerin befindlichen Stellplätze gestattete. Vermietende Vertragspartei war jeweils der Beklagte selbst. Dies haben die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2007 ergeben.
Nachdem die Klägerin die beiden Grundstücke "1" und "2" im Jahre 2005 erworben hatte, änderte sich auch die Nutzung der Gaststätte. Die Klägerin betreibt dort jetzt zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr, sowie zwischen 17.00 Uhr und den Abendstunden ein Bistro, in dem kleinere Speisen verabreicht werden, sowie einen kleineren Biergarten. Seitdem kommt es zu Nutzungsproblemen mit den Stellplätzen.
Mit vorprozessualem Schreiben seines ehemalig...