Normenkette
AnfG §§ 2-3
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 05.12.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hanau abgeändert und der Beklagte verurteilt, zugunsten des Klägers bis i.H.v. 36.000 EUR die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto Az.: 2 HL 241/07 F und 2 HL 620/07 des AG Frankfurt/M. zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto durch Sicherheitsleistung i.H.v. 36.000 EUR abwenden, die wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung in die hinterlegten Beträge 36.000 EUR Sicherheit leistet, bzw. im Übrigen Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen hinterlegten Geldbetrag von 36.000 EUR in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.9.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d.A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über 496.887,82 EUR gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.3.1998 und 25.8.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d.A., vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt. Die Vollstreckungsklausel wurde auf den Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 7.11.2007 (Kopie Bl. 41 d.A.) umgeschrieben (Bl. 45 d.A.). Die umgeschriebenen Grundschuldbestellungsurkunden wurden der Schuldnerin am 30.1.2008 im Vorraum zu den Sitzungssälen des OLG Frankfurt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt.
An diesem Tag fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit 19 U 221/07, D gegen C, statt, wobei Frau C vom Beklagten vertreten wurde. Die Parteien schlossen einen Vergleich (Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.), durch den Herr D die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 36.000 EUR erklärte und auf Geltendmachung eines ihm vom Kläger des vorliegenden Verfahrens abgetretenen Betrages i.H.v. 100.000 EUR verzichtete. Wegen der übrigen Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 62 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Freigabe dieses Betrages erfolgte dann nicht. Herr D wurde von Frau Rechtsanwältin RA1 vertreten, die in der gleichen Kanzlei tätig war, wie der Klägervertreter des vorliegenden Rechtsstreits. Die Schuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 3.12.2007 eine Abtretungsvereinbarung in stiller Zession im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag, und zwar zur Sicherung der Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen Frau C u.a. aus anwaltlicher Tätigkeit, sowie wirtschaftlicher Beratung (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.).
Im vorgenannten Rechtsstreit D./. C hatte der Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die damalige Klägerin/Schuldnerin kein eigenes Einkommen und kein eigenes Vermögen mehr habe und für die Erhebung der Klage ein Klein-Darlehen bei einem befreundeten Ehepaar habe aufnehmen müssen.
Der Kläger pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Groß-Gerau vom 18.12.2007 (Anlage K 3 = Bl. 48 ff. d.A.) wegen eines Teilbetrages von 50.000 EUR nebst Kosten aus dem vollstreckbaren Titel Urkundenrolle Nr. .../1998 des Notars D vom 25.8.1998 die Forderung der Schuldnerin auf Freigabe und Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge von einmal 18.000 EUR und zum andern 19.006,98 EUR.
Darauf wurde die Zession offen gelegt.
Sonstige Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos (vgl. das Schreiben der Obergerichtsvollzieherin E vom 17.4.2008, Anlage K 12 = Bl. 97 d.A.), wonach die Schuldnerin von Sozialhilfe lebt.
Am 15.5.2008 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen (Anlage BK 4 = 288 ff. d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach Abtretung von 100.000 EUR an Herrn D und einer Korrektur der Forderung im Hinblick auf eine Zahlung des Bürgen, des vormaligen Lebensgefährten der Schuldnerin F, i.H.v. 79.000 EUR der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin noch auf 218.062,47 EUR valutiere.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte seine Honoraransprüche im Einzelnen offen legen muss, ob die Schuldnerin im Dezember 2007 zahlungsunfähig gewesen ist und dies bis jetzt andauer...