Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit einer Sicherungsabtretung Verfahrensgang:

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.01.2017; Aktenzeichen 2-12 O 534/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 534/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 323.529,49 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als aufgrund Eigenantrags der A (im Folgenden: Schuldnerin) vom 28.10.2011 seit dem 30.12.2011 bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin von der Beklagten zu 1) Auszahlung eines Kontokorrentguthabens der Schuldnerin auf einem bei der Beklagten zu 1) geführten Konto und von den übrigen Beklagten die Zustimmung dazu. Die Schuldnerin ist Teil eines Konzernverbundes. Bei den Beklagten handelt es sich um Kreditgeber der Muttergesellschaft, der A1. Die Beklagten gewährten der Muttergesellschaft einen Konsortialkredit über 9 Mio. EUR in zwei Tranchen zu 7 Mio. EUR und 2 Mio. EUR, wobei die zweite Tranche bilateral durch die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) bis 5) als Kontokorrentkredit an die Muttergesellschaft ausgereicht wurde. Insoweit gewährte die Beklagte zu 1) einen Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000 EUR. Die Schuldnerin und ihre Schwestergesellschaften traten den Darlehensverpflichtungen der Muttergesellschaft aus dem Konsortialkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR als Gesamtschuldner bei und verpflichteten sich zu dessen Besicherung. Die Beklagte zu 3) fungierte im Rahmen des Konsortialkredites als Sicherheitentreuhänderin, die Teil-Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 5), seinerzeit firmierend als C, als Konsortialführerin. Als Sicherheiten für den Konsortialkredit sollten auch Forderungen der Schuldnerin gegen deren Kunden dienen. Sie wurden an die Beklagte zu 3) sicherungszediert. Darüber hinaus trat die Schuldnerin Ansprüche aus und auf Gutschriften und sowie aus gezogenen und zu ziehenden Salden gegen die Beklagten zu 1), 4) und 5) sicherungshalber an die Beklagte zu 3) ab. Kundenzahlungen wurden (u.a.) dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) gutgeschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag aus Dezember 2009 (Anlage K 3 im Anlagenband), den Sicherheitentreuhandvertrag aus Februar / März 2011 (Anlage K 4 im Anlagenband) und den Globalzessionsvertrag vom 09.03./15.03./23.06.2011 (Anlage K 5 im Anlagenband) Bezug genommen.

Am 24.10.2011 kündigte die Teil-Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 5), die C, den Konsortialkreditvertrag gegenüber der Muttergesellschaft. Zeitgleich kündigte die Beklagte zu 1) den bilateral gewährten Kontokorrentkredit. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin unstreitig noch zahlungsfähig. Unstreitig war der Geschäftsbetrieb auch profitabel, wie sich - so der Kläger auf S. 3 der Replik (Bl. 71 d.A.) - auch an einer gelungenen Sanierung der Schuldnerin zeigt. Am 24.10.2011, dem Tag der Kreditkündigung, wies das Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) ein Guthaben von 277.167,97 EUR auf. Danach gingen noch weitere Drittschuldnerzahlungen in Höhe von 34.235,34 EUR ein. Nach der Behauptung der Klägerin soll zudem ein Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 12.126,18 EUR von einem Konto Nr. ... bei der Beklagten zu 1) auf das Kontokorrentkonto umgebucht worden sein. Demgegenüber haben die Beklagten ausgeführt, dass die Beklagte zu 3) ein Restguthaben der Schuldnerin in Höhe von 12.126,18 EUR auf einem Konto der Schuldnerin mit Forderungen der Beklagten zu 3) gegen die Muttergesellschaft verrechnet habe. Die Insolvenzmasse reicht zur Befriedigung sämtlicher angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO aus.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Muttergesellschaft seit Mai 2011 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft habe zwingend die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaften nach sich gezogen, was auch an der gleichzeitigen Insolvenzantragstellung deutlich werde. Der Sicherheitenerwerb sei nach §§ 130 Abs. 1 und 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, sowohl hinsichtlich seiner Vereinbarung als auch seiner Werthaltigmachung. Die Zahlungseingänge auf dem Kontokorrentkonto resultierten aus Leistungen, welche die Schuldnerin innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Antragstellung erbracht habe. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Dritt...

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