Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

 

Normenkette

HGB §§ 171-172; InsO §§ 50-51, 175

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 09.05.2019; Aktenzeichen 4 O 198/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2021; Aktenzeichen II ZR 40/20)

BGH (Beschluss vom 13.10.2020; Aktenzeichen II ZR 40/20)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 17.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von - nach erstinstanzlich in tatsächlicher Hinsicht unstreitigem klägerischen Vorbringen - Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen 2004 und 2008 in Höhe von insgesamt EUR 24.500,00 entsprechend der Aufstellung über die Entwicklung des Kapitalkontos (Anlage K4, Bl. 37 d. A.) in Verbindung mit der Auszahlungsübersicht (Bl. 38 d. A.). Der Beklagte führte im Februar 2010 einen Betrag in Höhe von EUR 7.500,00 an die Insolvenzschuldnerin zurück.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Stadt1 vom 21.02.2013, Aktenzeichen (...), (Anlage K1, Bl. 30 d. A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co B KG (fortan: "Insolvenzschuldnerin" oder "Fonds") bestellt, an der der Beklagte mit einem Kommanditanteil von EUR 50.000,00 beteiligt ist (vgl. Auszug des Handelsregisterauszuges des Handelsregisters (...) des Amtsgerichts Stadt1 zu HRA (...), Anlage K3, Bl. 35 f d. A.). Ursprünglich war der Beklagte lediglich mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Seine Beteiligung als unmittelbarer Kommanditist wurde im Jahr 2006 in das Handelsregister eingetragen.

Der Kläger verwaltete nach seinem Vorbringen zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 21.02.2018 (Bl. 25 d. A.) treuhänderisch auf zwei Konto Guthaben in Höhe von EUR 4.002.619,71 und 226.066,73 USD.

Ein Auszug vom 21.03.2019 Kontoumsätze (Tagesauszug) betreffend Konto-Nummer (...) bei der Bank1 weist ein Endsaldo in Höhe von EUR 4.440.744,03 aus (Anlage K 6, Bl. 232 d. A.). Ein Kontoauszug vom 15.10.2019 betreffend dieses Konto weist ein Endsaldo von 4.854.014,77 (H) aus (Anlage BB1, Anlagenband).

Ausweislich einer als Tabellenstatistik Stand 16.01.2018 bezeichneten Aufstellung (Anlage K2, Bl. 31 ff. d. A.) meldeten insgesamt 38 Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von EUR 18.865.059,18 an, von denen Forderungen in Höhe von EUR 6.936.444,13 zurückgenommen, in Höhe von EUR 235.239,49 bestritten, in Höhe von EUR 91.997,40 festgestellt und in Höhe von EUR 11.456.908,77 für den Ausfall festgestellt wurden, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die in das Verfahren eingeführte Tabellenstatistik (Anlage K2, Bl. 31ff d. A.).

Ausweislich einer als "Tabelle nach § 175 InsO mit Grund des Bestreitens" Stand 27.03.2019 (Anlage K5, Bl. 226 - 231 d. A.) bezeichneten Aufstellung wurden insgesamt 39 Forderungen im Rang des § 38 InsO über eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 18.872.859,18 angemeldet, darunter unter laufender Nr. 28 eine Gesamtforderung der Bank2 in Höhe von EUR 4.823.178,53, die ursprünglich in voller Höhe für den Ausfall festgestellt wurde und nunmehr in voller Höhe vom Gläubiger zurückgenommen wurde, und eine unter laufender Nr. 33 eine Gesamtforderung der Bank3, die nach teilweiser Rücknahme in Höhe von EUR 6.567.659,06 für den Ausfall festgestellt wurde.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Ablichtung einer beglaubigten Abschrift der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Stadt1 vom 30.09.2019 (Anlage BB3, Anlagenband) in das Verfahren eingeführt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Der aktuelle Betrag der unter laufender Nr. 28 angemeldeten Forderung der Bank2 beläuft sich danach aktuell auf EUR 0,00. Der aktuelle Betrag der unter laufender Nr. 33 angemeldeten Forderung der Stadt1 Bank4 AG, die in voller Höhe festgestellt worden ist, beläuft sich danach auf EUR 6.017.082,40. Bezogen auf diese Forderung sind mittlerweile - im Rang des § 39 InsO - Zinsforderungen in Höhe von EUR 1.578.291.55 in voller Höhe festgestellt worden (vgl. Rang N I Nr. 5).

Zwischen den Parteien steht, unter anderem, der Aussagegehalt der in das Verfahren eingeführten (Eigen-) Aufstellungen des Klägers (Insolvenzstatistik, Tabelle ...

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