Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18).

 

Normenkette

BGB §§ 199, 852; UrhG § 19a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.04.2019; Aktenzeichen 2-06 O 299/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.05.2021; Aktenzeichen I ZR 119/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.4.2019, Az. 2-06 O 299/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Berufsfotograf, macht urheberrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser im Jahre 2013 insgesamt drei vom Kläger gefertigte Lichtbilder zur Bewerbung von zwei Angeboten auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen verwendet hatte. Nach Abmahnung gab der Beklagte am 23.4.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 26 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 1.7.2013 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und verlangte Schadensersatz. Mit Schreiben vom 1.8.2013 wiederholte der Kläger seine Schadensersatzforderung und machte im Übrigen eine Vertragsstrafe i.H.v. 3 × 1.000 EUR geltend, weil nach seinem Vortrag die Fotos immer noch veröffentlicht seien (Bl. 43ff d.A.)

Gegenstand der am 29.12.2017 eingereichten und zweimal erweiterten Klage waren erstinstanzlich zuletzt ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines der drei Fotos mit der Bezeichnung ..., ein Anspruch auf Zahlung dreier Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 3.000 EUR, sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.034,11 EUR entsprechend dem Schreiben vom 1.8.2013.

Der Kläger hat behauptet, alle drei Fotos seien jedenfalls Anfang Juli 2013, das Bild Nr. 3 (mit der Bezeichnung ...) sogar noch bis zum 7.3.2014, unter einer jeweils im Einzelnen angegebenen URL online abrufbar gewesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 72, 97 I UrhG bestehe deshalb nicht, weil schon nach dem Vortrag des Klägers nicht von einer öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder nach Abgabe der Unterlassungserklärung ausgegangen werden könne. Zum einen sei der Beklagte offensichtlich nicht in voller Kenntnis seines Verhaltens tätig geworden, sondern habe berechtigterweise der Annahme sein dürfen, dass er durch sein Schreiben an Ebay Kleinanzeigen dafür gesorgt habe, dass die Lichtbilder gelöscht würden. Im Übrigen sei die Wiedergabe auch nicht für eine unbestimmte Anzahl von Personen, sondern nur für denjenigen möglich gewesen, der erstens das Bild im Rahmen des Ebay-Angebotes schon früher wahrgenommen und zweitens den Link für exakt dieses Bild abgespeichert habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Lichtbilder noch auf eine andere Weise auffindbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Nutzung auch keinen Erwerbszwecken gedient.

Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe seien jedenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2013 begonnen und sei am 31.12.2016 abgelaufen. Sie sei nicht wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Zwar könne in dem Schreiben des Beklagten vom August 2013 ggf. ein Verhandeln zu sehen sein; dieses sei jedoch vor Beginn der Verjährungsfrist erfolgt. Das nächste Schreiben des Klägers vom 16.1.14 stelle keine rechtzeitige Reaktion auf das Schreiben des Beklagten dar; dadurch seien auch keine neuen Verhandlungen in Gang gesetzt worden, da der Beklagte mit Schreiben vom 11.2.2014 die Forderungen zurückgewiesen habe.

Aus denselben Gründen seien auch Erstattungsansprüche nach § 97a UrhG verjährt. Die Ansprüche seien bereits im Jahr 2013 als dem Jahr entstanden, in dem das Abmahnschreiben verschickt worden sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche (nur noch) hinsichtlich der Photographie "..." weiter.

Der Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die die Photographie durch das Einstellen und we...

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