Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 2/23 O 148/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am25. September 1997 verkündeteUrteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.723,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.723,75 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, VVG, 1, 26 Abs. 3 c ARB 75 die außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, die diesem in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Az.: 18/8 Ca 8405/95 – entstanden sind.

Hinsichtlich des mit der Klageschrift vom 3. November 1995 vor dem Arbeitsgericht unter Ziffer 1. verfolgten Kündigungsschutzantrages ist das Vorliegen eines Risikoausschlusses nach § 4 Abs. 1 d ARB 75 zu verneinen. Diese Bedingung sieht vor, daß der Versicherungsschutz sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen bezieht. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers nicht mehr entgegengetreten, daß sich seine Tätigkeit nach seiner Abberufung als Geschäftsführer wieder nach dem Anstellungsvertrag vom 1. April 1985 beurteilte, der anläßlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht aufgehoben worden war, so daß ein Risikoausschluß nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu auch OLG Köln, VersR 1992, 1350).

Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Dies gilt zum einen für die Warteobliegenheit des § 15 … Abs. 1 d aa ARB 75. Danach hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vorab nur einen, angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen. Bei den unter § 15 Abs. 1 d ARB 75 genannten Bedingungen handelt es sich um eine Ausprägung der an sich schon nach § 62 VVG bestehenden Schadensminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, die entstehenden Rechtskosten so gering wie möglich zu halten. Er darf das legitime Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft, nur die notwendigen Kosten der Interessenwahrnehmung übernehmen zu müssen, nicht durch eigenmächtiges Handeln durchkreuzen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur, soweit nicht hierdurch vorrangige Interessen des Versicherungsnehmers an umfassender Klärung seines Rechtsfalles oder baldiger Durchsetzung seiner Ansprüche unbillig beeinträchtigt werden (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 15 ARB, Rz. 12).

Die Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Kündigungsschutzklage steht danach nicht in Frage. Daneben kann auch nicht gefordert werden, der Kläger habe mit der Geltendmachung einer Gehaltsforderung für den Monat Oktober 1995 in Höhe von 20.000,– DM oder aber mit der Geltendmachung einer Entschädigung für die entzogene Nutzung des Dienstwagens für die Zeit vom 31. Juli 1995 bis 31. Oktober 1995 zuwarten müssen, bis über den Ausgang seines Kündigungsschutzprozesses entschieden war. Zwar wird bei Ansprüchen auf Lohnfortzahlung das Vorliegen einer Warteobliegenheit dann bejaht, wenn es auf der Hand lag, schon um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten, vernünftigerweise zunächst den Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abzuwarten, um erst bei einem Obsiegen die begehrte Zahlung weiter zu verfolgen (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1992, 164). Die vorerwähnten Ansprüche waren in ihrem zeitlichen Umfang, da während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden, nicht durch die Wirksamkeit der Kündigung berührt, so daß der Kläger nicht gehalten war abzuwarten, welchen Ausgang der Kündigungsrechtsstreit nimmt.

Ebenso verhält es sich mit dem Feststellungsantrag zum Bestehen der Versorgungszusage.

Die Versorgungszusage vom 21. April 1989, die ausweislich der dort unter Ziffer 3 enthaltenen Regelung nicht an eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpfte, war durch den Liquidator der F. bereits mit Schreiben vom 3. Februar 1995, mithin vor der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses, gekündigt worden. Daher war der Kläger nicht gehalten, zunächst den Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abzuwarten. Unabhängig von dessen Ausgang war die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 3. Februar 1995, an deren Klärung der Kläger ein rechtliches Interesse hatte.

Der Kläger hat auch nicht dadurch, daß er, wie mit der Klageerweiterung vom 8. Juli 1996 für die Zeit bis zum 30. Juni 1996 geschehen, auch die ab Oktober 1995 entstehenden Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens klageweise geltend ma...

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