Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an einen "Nichtbank"
Normenkette
BGB § 399
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 3 O 192/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gießen - 3. Zivilkammer - vom 11.2.2009 (3 O 192/09) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde der Notarin N1 vom ... 4.2000 (Urkundenrolle Nr .../2000) in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen verweist der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, jedoch unbegründet. Die gesicherte Darlehensforderung sei auf die Beklagte übergegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass durch die Abtretung ein weniger leistungsfähiger Gläubiger Forderungsinhaber geworden sei, denn nach allgemeiner Ansicht unter vielen Darlehensrückzahlungsforderungen, durch die eine Grundschuld gesichert wird, keinem Abtretungsverbot. Eine Unwirksamkeit der Abtretung bestehe auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 134b i.V.m. § 32 Abs. 1 u. 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Der Verkauf der Darlehensverträge stelle kein Kreditgeschäft dar; unter einer Kreditgewährung verstehe man nur die erstmalige Hingabe von Geld, nicht aber die Übernahme schon bestehender Darlehen. Das Darlehen sei mit Schreiben vom 2.2.2009 wirksam gekündigt worden. Der Kläger könne auch nicht einwenden, es fehle an einer ordnungsgemäßen Abrechnung, weil er nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts sei. Einwendungen gegen die Abrechnung der Beklagten seien nicht substantiiert erhoben worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und klageerweiternd auch die Zwangsvollstreckung aus der von der Notarin erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt wissen will. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 30.3.2010 (XI ZR 200/09, ZIP 2010, 1072), wonach der Abtretungsempfänger einer Sicherungsgrundschuld aus der Unterwerfungserklärung nur dann vorgehen könne, wenn er in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Diese Prüfung bleibe dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten. Ein solcher Eintritt sei nicht erfolgt, bzw. nicht in der erforderlichen Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Im Übrigen rügt der Kläger die Wertungen des LG.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Gießen - Az.: 3 O 192/09 - vom 11.12.2009 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Nr .../2000 der Notarin N1, Stadt1, für unzulässig zu erklären, ferner, die Zwangsvollstreckung aus der von der Notarin N1 erteilten Vollstreckungsklausel vom ... 4.2006 für die Vollstreckbare notarielle Urkunde der Notarin N1 vom ... 4.2000, Urkundenrolle Nr .../2000 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte widerspricht der Klageerweiterung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Bei dem mit der Berufung weiter verfolgten Antrag handelt es sich um eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Ziff. 5, 795, 797 Abs. 4 ZPO, denn der Vollstreckung wegen der abgetretenen und gekündigten Darlehensforderung werden materiell-rechtliche Einwendungen entgegen gesetzt (z.B. Unwirksamkeit der Abtretung). Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde .../2000 durfte erfolgen, weil die Beklagte die gesicherte Darlehensforderung durch Abtretung wirksam erworben hat und die Forderung fällig ist. Eine Forderung kann zwar dann nicht abgetreten werden, wenn sich durch die Abtretung der Inhalt der Forderung ändern würde oder wenn ein Ausschluss der Abtretung vereinbart ist (§ 399 BGB); die Abtretung führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer solchen Inhaltsänderung. Die dinglich gesicherte Forderung bleibt nach wie vor eine Darlehensforderung und es kommt auch nicht zu einer Trennung von dinglicher Forderung und dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis, weil die Beklagte sowohl Inhaberin der Forderung als auch der Grundschuld geworden ist (LG Nürnberg-Fürth, WM 2008, 2015; Nobbe WM 2005, 1537 ff.). Eine ausdrückliche, die Abtretbarkeit beschränkende Vereinbarung in dem Darlehensvertrag ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich. Die stillschweigende Vereinbarung eines solchen Abtretungsausschlusses ergibt sich weder aus dem Bankgeheimnis, noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), so die grundlegende Entscheidung des BGH (XI ZR 195/0...