Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 12.03.2019; Aktenzeichen 2 O 498/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.01.2021; Aktenzeichen XII ZR 21/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.3.2019 - Az. 2 O 498/18 - unter teilweiser Zurückweisung der Berufung abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 49.174,80 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bereits eine Mehrung des Vermögens des Beklagten, welche über das für das tägliche Zusammenleben Erforderliche hinausgehe, nicht schlüssig dargelegt. Nicht in den für ihren Finanzierungsbeitrag relevanten monatlichen Durchschnittsbeitrag einstellen könne die Klägerin die Beträge, die für ihre Pflege zweckgebunden gezahlt und mangels anderweitigen Vortrags auch erforderlich gewesen seien. Der danach der Klägerin monatlich verfügbare Durchschnittsbetrag aus Einsatz der Witwenrente und Erwerbsminderungsrente liege rund EUR 350,- unter den Bezügen des Beklagten. Unter Berücksichtigung erheblicher weiterer Schulden der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, dass sie die gesamte Finanzierung oder auch nur einen näher bestimmbaren erheblichen Teil davon getragen habe. Solches folge auch nicht aus dem Zufluss ihrer Bezüge auf das Konto des Beklagten, was angesichts ihrer vollstreckungsrechtlichen Lage nicht ferngelegen habe. Zudem habe die Klägerin nicht den Nachweis einer erforderlichen konkreten Zweckabrede der Parteien i.S. eines gemeinsamen Hauserwerbs im Innenverhältnis erbracht. Die Zeugin A habe eine eigene Wahrnehmung einer unmittelbaren Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu bestätigen vermochten. Auch die weiteren Bekundungen der Zeugin zu den von der Klägerin erbrachten Zahlungen stünden der Annahme von Miteigentum entgegen. Ebenso wenig passten die von der Klägerin selbst wie auch der Zeugin gemachten Angaben zu einer Rüge der von dem Beklagten vorgenommenen Ersteigerung zu Alleineigentum zu der Abrede eines gemeinsamen Hauserwerbs.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie verweist zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der konkreten Zweckabrede sowie der Höhe ihrer monatlichen Einkünfte während der Zeit des nichtehelichen Zusammenlebens, welche Beträge davon für das gemeinschaftliche Leben im Rahmen der Haushaltsführung verwendet worden seien bzw. sie für die Miete in Abzug gebracht habe und welche Beiträge absprachegemäß dem Beklagten zugeflossen seien, um dessen Finanzierung für Hauskauf und Renovierung zu ermöglichen. Diese Beiträge in die Finanzierungsmöglichkeit des Beklagtes habe sie in der Erwartung des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem Verbleib eines lebenslangen Bleibe- und Wohnrechts erbracht, auch ohne Miteigentümerin am Objekt geworden zu sein. Soweit das Landgericht die X-Ergänzungspflegeleistungen im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht berücksichtigt habe, trage dies nicht dem Umstand Rechnung, dass diese Beiträge dem Beklagten zugutegekommen seien, welcher sie auch nicht an die Klägerin für deren Pflege zurückgeführt, sondern sie zweckentfremdet für die Finanzierung seiner Immobilie verwendet habe. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es sich um eine private Pflegezusatzversicherung handele, die neben der gesetzlichen Pflegeversicherung geleistet worden sei. Schon der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Beklagten die ihm zugeflossenen Beträge vereinnahmt und zweckentsprechend verwendet habe. Es sei völlig unerheblich, ob die Klägerin mehr oder weniger Einkünfte bezogen habe als der Beklagte. Dieser habe sich auch nicht an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Dass die von ihr dem Beklagten auf seinem Konto zur Verfügung gestellten Beträge nicht ohne jegliche Kompensation hätten erfolgen sollen, zeige auch die von der Zeugin bestätigte Zusicherung des Beklagten, die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen testamentarisch zu berücksichtigen. Durch die Rückführung der damit verbundenen Schuldzahlungen habe der B...

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