Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverhältnis bei Online-Schwesterunternehmen
Normenkette
UklG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 3/8 O 31/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.6.2004 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder EDV-Geräte und/oder Film- und Fotogeräte zu bewerben, wenn diese Geräte am Erscheinungstag der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme durch den Kunden bereitliegen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage H&P 2 (Bl. 10-12 d.A.) vorgelegten Werbebeilage - Werbung für einen Camcorder (Sony) und einen Laptop (Sony) - sowie in der als Anlage H&P 3 (Bl. 13 d.A.) vorgelegten Werbebeilage - Werbung für einen Farbfernseher (Thomson).
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien betreiben Einzelhandel mit Elektronik- und Elektrogeräten. Im Bundesland Hessen ist die Klägerin, deren Einzelhandelsmärkte die Bezeichnung "M.-Markt" tragen, lediglich mit einer Filiale in F. vertreten. Eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die P.-Markt Online GmbH, bietet im Internet über einen Onlineshop unter der Bezeichnung "www.m-markt.de" bundesweit ebenfalls Elektronik- und Elektrogeräte für Endverbraucher an. Die Klägerin hat behauptet, dass sie ihre Schwestergesellschaft mit solchen Waren beliefere.
Die Beklagte warb am 11.12.2003 in einer Werbebeilage (Anlage H&P 2/Bl. 10-12 d.A.) für einen Camcorder (Sony) zum Preis von 499 EUR und einen Laptop (Sony) zum Preis von 1.899 EUR sowie am 17.12.2003 in einer weiteren Werbebeilage (Anlage H&P 3/Bl. 13 d.A.) für einen Farbfernseher (Thomson) zum Preis von 599 EUR. Die beworbenen Geräte waren jeweils am Erscheinungstag der Werbung in der Filiale der Beklagten in O. nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig.
Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet. Sie hat ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 30.6.2004 in erster Instanz beantragt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder EDV-Geräte und/oder Film- und Fotogeräte zu bewerben, insb. wenn dies geschieht wie auf den Anlagen H&P 2 und 3, sofern diese Geräte am Erscheinungstag der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme durch den Kunden bereitliegen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Art und den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Art der Werbematerialien, ihrer Stückzahl und des Zeitraums ihrer Verbreitung.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziff. 1 beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klageantrag sei - trotz einer Einschränkung auf eine den Anlagen H&P 2 und 3 vergleichbaren Werbung - zu weit gefasst. Der Antrag lasse nämlich besondere Umstände unberücksichtigt, die dazu führen könnten, dass die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden der Beklagten nicht zum Verkauf gestellt werden könne. Aus dem zu weit gefassten Antrag könne hier auch kein begründeter Unterlassungsanspruch als Minus abgespalten werden. Im Übrigen seien der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag auch deshalb unbegründet, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht dargetan sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das LG habe bei der Bewertung des Unterlassungsantrags gegen die Kernbereichstheorie verstoßen, deren Anwendung im Übrigen auch für den Umfang der Annexansprüche maßgebend sei. Außerdem habe das LG verkannt, dass in einem Unterlassungsantrag nicht jede Ausnahmekonstellation berücksichtigt we...