Leitsatz (amtlich)
1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil von jeweils nur 1/3 verfügt, regelmäßig nicht der Fall.
2. Ist dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der über einen Stimmenanteil von jeweils 1/3 in der KG und der GmbH verfügt, von einem anderen Kommanditisten, der über die gleichen Stimmenanteile verfügt, eine widerrufliche rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Ausübung der Stimmrechte erteilt worden, so ergibt sich daraus keine beherrschende Stellung, die ein gesetzliches Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB rechtfertigen würde.
Normenkette
GWB § 1; HGB §§ 112, 165
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-12 O 113/08) |
Gründe
I. Die mittlerweile verstorbenen A, Stadt1, B, Stadt2, C, Stadt3 (im Folgenden bezeichnet als die Stämme A, B, C) und die D Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stadt1, schlossen den Kommandit-Gesellschaftsvertrag vom 2.3.1959/5.3.1959 über die Errichtung der E GmbH & Co. KG (nachfolgend KG-Vertrag, Anlage AS 1 - Anlagenband). Diese Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs und der Verwertung von Musikalien, Büchern, Zeitschriften und sonstigen Erzeugnissen des Musikalien- und Buchhandels, des Erwerbs von Urheber- und Verlagsrechten und des Erwerbs von und der Beteiligung an Unternehmen, welche die erwähnten Betätigungen zum Gegenstand haben, tätig.
§ 17 des KG-Vertrages bestimmt:
" Die geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafterin und der Kommanditist, Herr A, verpflichten sich, ohne Zustimmung der beiden anderen Kommanditisten während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft kein Konkurrenzgeschäft zu betreiben oder sich an einem solchen in irgendeiner Form zu beteiligen.
Für die Kommanditisten B und C gilt dieses Wettbewerbsverbot nur innerhalb Deutschlands und Österreichs".
Nach § 21 Satz 2 des KG-Vertrages sind die Bestimmungen des Vertrags auch für die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden verbindlich.
A, B und C schlossen unter dem 2.3.1959/4.3.1959 einen Gebiets-Hauptvertrag (Bl. 37-42 d.A.). Das BKartA hatte im Hinblick darauf einen Vorgang eingeleitet, den es mit Schreiben vom 19.9.1975 (Bl. 45 d.A.) abgeschlossen hat, nachdem den Stadt3 und Stadt2 Verlagen Direktlieferungen auch in die nach dem Gebiets-Hauptvertrag der E GmbH & Co. KG vorbehaltenen Länder freigestellt worden war.
Für den Stamm A sind in die Kommanditistenrolle 1 A (Verfügungsklägerin), 2 A und 3 A eingerückt. Für den Stamm B sind 1 und 2 B und für den Stamm C ist die 1 C (Verfügungsbeklagte) in die Kommanditistenstellung eingetreten. Die Kommanditanteile halten die drei Stämme zu jeweils ein Drittel. An der persönlich haftenden und geschäftsführenden Komplementärin, der D GmbH, halten die drei Stämme die Geschäftsanteile ebenfalls zu jeweils ein Drittel.
Unter dem 19.6.2007 bevollmächtigten 1 und 2 B die Verfügungsbeklagte, sie bei der Ausübung aller Rechte als Gesellschafter der D GmbH und als Kommanditisten der E GmbH & Co. KG zu vertreten, insbesondere betreffend die Ausübung von Stimmrechten bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen (Anlage AS 20 - Anlagenband).
Das 100 %-tige Tochterunternehmen der Verfügungsbeklagten, die F Ltd. mit Sitz in Stadt3, vertreten durch den Geschäftsführer G, gründete am 2.5.2008 das 100 %-tige Tochterunternehmen H GmbH mit Sitz in Stadt4, dessen Geschäftsführer ebenfalls G ist. Gegenstand dieses Unternehmens ist das Herausbringen von Verlagsprodukten unter der Bezeichnung "H GmbH" sowie alle sonstigen Tätigkeiten eines Musikverlags. Die offizielle Eröffnung der H GmbH war für den 18.9.2008 in der ...-Straße ... in Stadt4 geplant gewesen.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin wurde der Verfügungsbeklagten durch Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 2.7.2008 (LG Frankfurt/M. 3/4 0 80/08) - bei Ordnungsmittelandrohung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb ihrer Beteiligung an der Firma E GmbH & Co. KG auf dem Gebiet der Herstellung von Musikalien, Büchern, Zeitschriften und sonstigen Erzeugnissen des Musikalien- und Buchhandels, des Erwerbs von Urheber- und Verlagsrechten, des Erwerbs von und der Beteiligung an Unternehmen, welche die erwähnten Betätigungen zum Gegenstand haben, des Vertriebs und der Verwertung aller genannten Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar - insbesondere durch die unter Zwischenschaltung der Firma F Limited, Stadt3, mehrheitlich gehaltene H GmbH, Stadt4, tätig zu werden.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt und beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 2.7.2008 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 26.6.2008 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Frankfurt/M. vom 2.7.2008...