Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ersatzfähigkeit des Vergleichsbetrages gegenüber D&O-Versicherer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine rechtskräftige Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung kann nicht im Haftpflichtprozess erfolgen.
2. Der gezahlte Vergleichsbetrag - der zur Beilegung eines in den Vereinigten Staaten geführten Rechtsstreits dient, in welchem der Vorwurf der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und der Verschwörung erhoben worden war - kann nicht vom D&O-Versicherer ersetzt verlangt werden mit der Begründung, hierdurch seien weitere, erhebliche Verfahrenskosten erspart worden.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.02.2019; Aktenzeichen 2-08 O 85/17) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 01.02.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Erstattung der in dem Texas- und in dem Minnesota-Verfahren entstandenen Abwehrkosten - mit Ausnahme der Vergleichszahlung in Höhe von 17.000.000,- $ - begehrt. Insoweit wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Organhaftpflichtversicherung geltend.
Die Klägerin ist ein auf kardiovaskuläre Medizintechnik spezialisiertes Unternehmen. Komplementärin ist die X MT SE, deren geschäftsführende Direktoren die Herren A, B und C sind. Bei der Firma X Inc. handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der Klägerin.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten mit Beginn zum 01.01.2014 eine Organhaftpflichtversicherung. Dem Vertrag liegen die Bedingungen der Beklagten zur D & O Plus Entscheiderhaftpflicht (im Folgenden AVB) zugrunde. Als Kontinuitätsdatum war der 11.03.2004 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlagen K 1 - K 4) Bezug genommen. Die Versicherung wurde von der Klägerin zum 31.12.2015 gekündigt.
Mit Nachtrag Nr. 2 vom 11.06.2014 wurde unter anderem folgendes vereinbart: "Ziffer XIII Nr. 9 wird wie folgt ergänzt: In Ergänzung von XIII 9. (versicherte Person) der D & O Plus Entscheiderhaftpflicht, Version 05.2013, gilt als versicherte Person ebenfalls Herr D, soweit er wie ein Mitglied eines Organs juristischer Personen handelt und haftet. ..." (Anlage K 5).
Auch das Unternehmen Y ist mit dem Vertrieb kardiovaskulärer Medizintechnik befasst. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Wechseln von Mitarbeitern zwischen der Klägerin und Y. Ab 2006 kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Y und verschiedenen Unternehmen der X-Gruppe, wobei Anlass immer Wechsel von Mitarbeitern der Y zu X waren. Keines dieser Verfahren war von Seiten der X-Gruppe dem jeweiligen D&O Versicherer als Versicherungsfall gemeldet worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Versicherungsschutz für zwei weitere Rechtsstreitigkeiten, in denen Y Ansprüche nach dem Wechsel einer Mitarbeiterin gegen diese (sogenanntes Texas-Verfahren) geltend machte und Forderungen im Hinblick auf die von Y X generell vorgeworfene Praxis der geschäftsschädigenden Abwerbung von Mitarbeitern (sogenanntes Minnesota-Verfahren) erhob.
Zum sogenannten Texas-Verfahren
Frau E, die vormals bei der X SE Co. & KG beschäftigt war, war ab 2012 bei Y1p BVBA und Y1q B.V. als Vice President angestellt und unter anderem zuständig für das europäische Geschäft. Sie nahm vom 02. bis 04.06.2014 an einem dreitägigen Treffen in Stadt1 (USA) teil, auf dem die Vorstellung und Einführung eines strategischen Fünfjahresplanes der Y1 Unternehmensgruppe erfolgte, der zukünftige Wettbewerbsstrategien gegenüber anderen Unternehmen im Bereich medizinischer Technik beinhaltete. Am 27.06.2014 kündigte Frau E ihre Stelle bei Y Belgien und Y Niederlande und teilte dort am 08.09.2014 mit, dass sie eine neue Stelle bei X Inc. angenommen habe. Seit dem 01.09.2014 ist Frau E President der X Inc. und zuständig für deren US-Geschäft.
Am 16.09.2014 erhob Y Klage gegen Frau E beim United District Court für den Western District von Texas und beantragte unter anderem die Verurteilung zur Zahlung eines in der Höhe nicht näher bezifferten Schadensersatzes und den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der unter anderem Frau E untersagt werden sollte, als President von X Inc. tätig zu werden. Gestützt wurden die Anträge auf den widerrechtlichen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen bzw. von vertraulichen Informationen und insbesondere die Nutzung bzw. Weitergabe dieser Informationen unter Verstoß gegen den Texas Uniform Trade Secrets Act (UTSA) und den Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Klageschrift (Anlage K 6) Bezug genommen.
Mit Entscheidung vom 16.12.2014 wies das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da Y bislang keine hohe Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ...