Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Banken-AGB bzgl. Gebühr für Nachfrage (Nachforschung), Reklamation und zur Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung
Normenkette
UKlaG § 2; BGB §§ 242, 307 Abs. 1; EGRL 64/2007 Art. 52 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.2012; Aktenzeichen 2-21 O 324/11) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin - eine Einrichtung i.S.v. §§ 3, 4 UKlaG - verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung von bestimmten Entgeltklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern. Hierbei handelt es sich zum einen um zwei Klauseln, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen vorsehen, und zum anderen um zwei Klauseln, die ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites vorsehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles. Hinzuweisen ist noch auf Folgendes:
Die ein pauschales Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen regelnden Klauseln haben folgenden Anwendungsbereich: Die im angefochtenen Urteil mit Tenor unter I 1. bezeichnete Klausel betrifft zunächst Inlandsüberweisungsaufträge, die in anderen Währungen des EWR (skandinavische Währungen, britische Pfund, Schweizer Franken [Liechtenstein], tschechische Krone, polnischer Zloty, usw.) oder Überweisungsaufträge in andere EWR-Staaten (EU-Staaten, Island, Norwegen und Liechtenstein) in EUR (Ausnahme: SEPA-Überweisungen) oder einer anderen EWR-Währung (s.o.) getätigt werden. Sie betrifft weiter Überweisungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere EWR-Staaten in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten). Die im Tenor mit I. 2. bezeichnete Klausel betrifft entsprechende Überweisungseingänge, also entweder Inlandsüberweisungseingänge in EWR-Währungen oder aus EWR-Staaten in Euro (Ausnahme: SEPA-Überweisungen) oder anderen EWR-Währungen, sowie Überweisungseingänge aus Drittstaaten oder in Drittwährungen.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es führt zu Begründung aus, dass die Klauseln zu 1. und 2. die Kunden der Bank unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) würden, weil die Beklagte hierbei Leistungen der Bank, die entweder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung darstellen würden oder der Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung sekundärer Schadensersatzansprüche dienten, bepreisen würde. Der Bank obliege nämlich aus § 242 BGB als vertraglicher Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten dürfe. Die Klauseln würden aber in der kundenfeindlichsten Auslegung zur Folge haben, dass die Bank ein Entgelt verlangen dürfte, wenn beispielweise der Kunde durch einen Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit einem Überweisungsvorgang beleidigt würde oder wenn der Kunde auf Mitteilung seines Geschäftspartners, das angewiesene Geld sei nicht eingegangen, nachfrage. Die auf die gesetzliche Regelung der §§ 675u und 675y BGB bezogene Ausnahmeregelung in den Klauseln reiche nicht aus, um die sich bei kundenfeindlichster Auslegung ergebende unangemessene Benachteiligung auszuschließen. Eine Kontrollfähigkeit der Klausel i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei gegeben, weil der Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden durch die streitgegenständlichen Klauseln übertragen werde. Die Klauseln zu 3. und 4. verstießen gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b) BGB, weil sie dem Kunden den Nachweis abschnitten, dass im konkreten Fall die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Nichtabnahmeentschädigung geringere Kosten verursacht habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden die Überweisungsvorgänge betreffenden Klauseln 1. und 2. geregelten Sachverhalten um nicht kontrollfähige Sonderdienstleistungen der Bank handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Entgelte nur im Falle einer ansonsten ordnungsgemäß durchgeführten Überweisung anfallen würden. Bei ordnungsgemäß ausgeführten Überweisungen sei die Bank aber weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, weitere Auskünfte über die Leistung zu erteilen. Auch aus § 242 BGB folge dem Grunde nach kein Anspruch auf Sachstandsmitteilung ...