Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsteigediebstahl und Raub in der Hausratversicherung
Normenkette
VHB 84 § 5 Nr. 1a, § 2a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/23 O 187/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 2.11.2000 wird zurückgewiesen, soweit mit dem angefochtenen Urteil die Klage i.H.v. 29.549,50 DM nebst darauf entfallender Zinsen (Diebstahlsereignis vom 15.6.1999) abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Kläger mit 29.549,50 DM.
Gründe
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage bedingungsgemäße Entschädigung aus der Hausratversicherung für zwei Schadensereignisse, die sich am 15.6.1999 und 16.6.1999 ereignet haben sollen. Bei dem Diebstahl am 15.6.1999 sollen die auf Bl. 3 der Klageschrift bezeichneten Gegenstände, deren Wiederbeschaffungspreis die Kläger mit 29.549,50 DM (abgesehen von dem Modeschmuck, der nicht mehr Gegenstand der Klage ist) beziffert haben, entwendet worden sein.
Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Über die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger kann hinsichtlich des Teils der Klageforderung, der das Diebstahlsereignis vom 15.6.1999 betrifft, bereits jetzt entschieden werden. Hinsichtlich der für das Diebstahlsereignis vom 16.6.1999 begehrten Entschädigung bedarf es noch einer Beweiserhebung. Hinsichtlich des entscheidungsreifen Teils der Klageforderung ist die Berufung der Kläger unbegründet.
Das Diebstahlsgeschehen vom 15.6.1999 hat sich nach der Darstellung der Kläger so zugetragen, dass die Täter den Gartenzaun überwunden haben und sodann durch die zum Lüften offen stehende Tür der ebenerdig gelegenen Terrasse die Wohnung der Kläger betreten und dort den Diebstahl ausgeführt haben. Die Klägerin habe sich zu dieser Zeit im Schlafzimmer bzw. Kinderzimmer mit ihren Kindern befunden. Sie habe plötzlich Geräusche wahrgenommen, aus Sorge um sich und ihre Kinder aber nicht das Zimmer verlassen.
Bei diesem Geschehen handelt es sich nicht um einen Versicherungsfall i.S.d. für die hier abgeschlossene Hausratversicherung maßgeblichen § 5 VHB 84.
Ein Einsteigediebstahl gem. § 5 Nr. 1a VHB 84 liegt nicht vor. Denn die Täter sind nicht in einen Raum eines Gebäudes eingestiegen. Eingestiegen sind sie lediglich in den Garten, bei dem es sich aber nicht um ein Gebäude handelt. Den Raum des Gebäudes, nämlich das Wohnzimmer, in dem der Diebstahl stattgefunden haben soll, haben sie auf regulärem Weg über die offene Terrassentür betreten. Der den Diebstahl vom einfachen zum versicherten erschwerten Diebstahl qualifizierende Umstand muss aber am versicherten Ort, der Wohnung selbst, verwirklicht werden, § 10 Nr. 3 VHB 84 (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., D III Rz. 2).
Es liegt auch kein Raub vor. Raub erfordert gem. § 5 Nr. 2a VHB 84, dass gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Die Täter haben gegen die in der Wohnung anwesende Klägerin keine Zwangsmittel eingesetzt, um ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Es handelt sich auch nicht um einen Raub i.S.v. § 5 Nr. 2b VHB 84. Dafür ist erforderlich, dass eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird. Eine Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. Dies kann angenommen werden, wenn ein Täter erkennbar damit rechnet, das Opfer werde es aus Furcht für Leib oder Leben tunlichst vermeiden, Widerstand zu leisten. Solche Drohungen sind umso eher anzunehmen, je überlegener der Täter durch Körperkraft oder durch Waffenbesitz und je unwahrscheinlicher eine wirksame Hilfe durch Dritte oder die Polizei ist, wenn das Opfer Lärm schlagen sollte. Die Situation muss davon geprägt sein, dass der Täter auf ein Stillhalten des Opfers und weniger auf die Schnelligkeit der von ihm verübten Wegnahme und eine rasche Flucht vertraut (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., D XII Rz. 40). Auch dafür genügt aber nicht eine objektiv bedrohliche Situation, vielmehr müssen die Täter die Wegnahme mit dem Mittel der Drohung ermöglichen wollen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Täter die im Schlafzimmer gebliebene Klägerin möglicherweise nicht bemerkt haben. Der Umstand, dass sie nicht sämtliche wertvollen Gegenstände mitgenommen haben, sondern offenbar aufgrund einer Störung, möglicherweise, weil sie die Anwesenheit der Klägerin bemerkt haben, den weiteren Diebstahl am 15.6.1999 aufgegeben haben, lässt erkennen, dass der Diebstahl nicht mit Hilfe einer Drohung, sondern durch dreiste Schnelligkeit verwirklicht werden sollte. Auch die Raubvariante gem. § 5 Nr. 2c VHB 84 liegt nicht vor. Danach ist erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustan...