Leitsatz (amtlich)
Entsprach die Angebotsunterlage für ein ursprünglich abgegebenes freiwilliges Angebot eines Bieters zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (§ 11 WpÜG in Verbindung mit den §§ 2 ff. der WpÜG-AngVO), sind später veröffentlichte zusätzliche Informationen in der Regel nicht als Bestandteil dieser Angebotsunterlage anzusehen und unterliegen daher nicht der Haftung nach § 12 Abs. 1 WpÜG; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zusätzlichen Informationen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität oder nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Normenkette
WpÜG §§ 11, 12 Abs. 1; WpÜG-AngVO § 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.05.2007; Aktenzeichen 3-11 O 154/05) |
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Annahme eines öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb von Aktien der AB AG (im Folgenden:A AG) in Anspruch. Bei der Klägerin, einer auf den... eingetragenen Gesellschaft, handelt es sich um einen internationalen Investmentfonds. Die Klägerin war Aktionärin der A AG und hielt ursprünglich mehr als 23.500.000 Aktien dieser Gesellschaft.
Sowohl bei der Beklagten als auch der A AG handelt bzw. handelte es sich um börsennotierte Unternehmen, wobei die Beklagte bereits im November 2004 73,93 % der Aktien der A AG hielt.
Mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 2; Bl. 21 f. d.A.), veröffentlichte die Beklagte ihre Absicht, die Verschmelzung der A AG auf die Beklagte durchzuführen. Dabei wird in der Mitteilung bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach einem vorläufigen Ertragswertgutachten davon ausgeht, dass das zu erwartende Umtauschverhältnis zwischen Aktien der A AG und der Beklagten im Rahmen der Verschmelzung unter der damaligen Marktpreisrelation liegen werde. Zugleich kündigte die Beklagte ein freiwilliges Erwerbsangebot von 8,99 EUR je A AG-Aktie an.
Am 8.11.2004 schlossen die A AG und die Beklagte die Grundsatzvereinbarung zur beabsichtigten Verschmelzung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B 3; Bl. 121-134 d.A.). Entsprechend der Ankündigung vom 9.10.2004 richtete die Beklagte am 25.11.2004 ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligtes freiwilliges öffentliches Kaufangebot an alle außenstehenden Aktionäre der A AG und bot den Erwerb von Aktien zum Stückpreis von 8,99 EUR an; als Annahmefrist war der Zeitraum vom 26.11.2004 bis 4.2.2005 angegeben. Unter Ziff. 3.3 des Angebotes wies die Beklagte darauf hin, dass eine Aktualisierung der Angebotsunterlage nur im Rahmen gesetzlicher Veröffentlichungspflichten erfolgen werde; ungeachtet dessen sei aber beabsichtigt, zusätzliche Informationen über den Stand der Bewertungsarbeiten für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses zu veröffentlichen. Hinsichtlich dieser Informationen wird im Erwerbsangebot auf Ziff. 12.2.5 verwiesen, wonach die Beklagte zu gegebener Zeit entscheiden werde, ob und wann sie zusätzliche Informationen über den Stand der notwendigen Bewertungsarbeiten veröffentlichen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Erwerbsangebot Bezug genommen (Anlage K 3; Bl. 23 ff. d.A.).
Der Vorstand der A AG nahm unter dem Datum des 3.12.2005 zum Erwerbsangebot der Beklagten Stellung (Anlage K 12; Bl. 150 ff. d.A.); nach seiner Einschätzung war damit zu rechnen, dass der Wert der A-Aktie nach Beendigung der gerade erst begonnenen Bewertungsarbeiten deutlich höher als 8,99 EUR sei. Eine Empfehlung zur Annahme oder Nichtannahme des Erwerbsangebotes gab der Vorstand der A AG ausdrücklich nicht ab.
Am 27.1.2005 erteilte die Beklagte die "Zusätzlichen Informationen zum Stand der Bewertungsarbeitengem. Abschnitt 12.2.5 der Angebotsunterlage vom 26.11.2004", auf die Bezug genommen wird (Anlage K 4; Bl. 61 d.A.), wobei diese Informationen vorab bereits durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 25.1.2005 veröffentlicht wurden (Anlage B 1; Bl. 109 f. d.A.). Darin wurde mitgeteilt, dass zwischen der Beklagten und der A AG ein gemeinsames Verständnis über die Spanne des Umtauschverhältnisses bei der geplanten Verschmelzung erzielt worden sei; danach gingen beide Unternehmen von einem Umtauschverhältnis der Aktien zwischen 0,45 und 0,55 Aktien der Beklagten für je eine A-Aktie aus. Zur Begründung wird in den Zusätzlichen Informationen Bezug genommen auf den Stand der damaligen Bewertungsarbeiten, wobei voraussichtliche Ertragswerte von 27 EUR je Aktie der Beklagten und 14 EUR je A AG-Aktie ermittelt seien.
Die Klägerin nahm die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2005 (Anlage K 5; Bl. 62 d.A.) auf Konkretisierung der Angaben in den "Zusätzlichen Informationen" in Anspruch, weil Einzelheiten über den Stand der Bewertung, insb. die einzelnen Bewertungsparameter, fehlten und sie -die Klägerin- sich auf dieser unvollständige...