Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei geringer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen der Dienstleistung "Wartung und Projektplanung von Lackieranlagen" und der Ware "Bautenlacke" besteht nur eine geringe Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn.

2. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke und einem zusammengesetzten Zeichen, das die Klagemarke enthält, ist zu verneinen, wenn der mit der Klagemarke übereinstimmende Bestandteil innerhalb des angegriffenen Zeichens eine beschreibende Funktion hat ("Lactec"/"LUCITE LACTEC").

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.05.2011; Aktenzeichen 3-12 O 99/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.5.2011 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 55 % und die Beklagte zu 1) 45 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) 45 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 37,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird - in Abänderung der Festsetzung vom 21.2.2013 - auf EUR 220.000 festgesetzt (Klage: EUR 120.000,00, Widerklage: EUR 100.000,00).

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche.

Die Klägerin entwickelt und konstruiert elektrostatische Lackiereranlagen für Großserienprodukte, die nach ihren Angaben hauptsächlich von der Automobil-, der Kunststoff- und der allgemeinen Industrie nachgefragt werden. Sie firmiert als "X GmbH Gesellschaft für moderne Lackiertechnik".

Die Klägerin ist Inhaberin folgender beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragener Marken:

  • Wortmarke Nr. 2000590 "Lactec", eingetragen in den Klassen 37, 42 für "Wartung von Lackieranlagen, Pulverbeschichtungsanlagen und Entschlackungsanlagen sowie Projektplanung von Lackieranlagen, Pulverbeschichtungsanlagen und Entschlackungsanlagen" mit Priorität vom 14.11.1990;
  • Wortmarke Nr. 302009042432 "Lactec", eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37,42 mit Priorität vom 17.7.2009;
  • Wort-/Bildmarke Nr. 302009042433 "Lactec", eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37,42 mit Priorität vom 17.7.2009;

Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Baufarben und Baulacke, die sie u.a. unter der Bezeichnung "LUCITE" anbietet. Zu den "LUCITE"-Anstrich Systemen gehören mehrere Produktlinien, u.a. die Produktlinie "LACTEC". Insoweit verwendet sie das nachfolgend eingeblendete Logo (Anlagen B3, B4):

Abbildung

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Zeichen "LacTec" für Waren und Dienstleistungen der Lack- und Farbverarbeitung sowie der Lack- und Farbproduktion zu benutzen, nämlich dieses Zeichen an Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen, unter diesem Zeichen solche Waren oder Dienstleistungen einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt (Hauptantrag zu I.):

Abbildung

Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu untersagen, das Zeichen "LUCITE®LacTec" für Lacke zu benutzen. Außerdem hat sie beantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung und Vernichtung rechtswidrig gekennzeichneter Gegenstände zu verurteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen (Anträge II. - V.).

Die Beklagte zu 1 hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung ihrer Marken "LacTec", DE 30 2009 042 432 und DE 30 2009 042 433 einzuwilligen, für die unter diesen Marken in Klasse 2 eingetragenen Waren, nämlich Lacke, Verdünnungsmittel für Lacke, Farben, Farbstoffe, soweit in Klasse 2 enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das LG hat dem Hilfsantrag zu I. sowie den darauf bezogenen Folgeanträgen entsprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es ebenso abgewiesen.

Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin...

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