Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Invalidität. AUB 99. Unfallbedingte Invalidität infolge Bizepssehnenabriss

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 2 O 90/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6.10.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 99.

Am 13.8.2001 zog der Kläger sich bei dem Versuch, die Stalltür gegen die Wucht eines weglaufenden Schweins geschlossen zu halten, einen Riss der langen Bizepssehne am linken Arm zu. Es erfolgte eine operative Versorgung am 15.8.2001 dergestalt, dass die Bizepssehne am Oberarm refixiert wurde. Noch am Unfalltag zeigte der Kläger den Unfall bei der Beklagten an. Im Oktober 2002 machte er gegenüber der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend unter Vorlage eines ärztlichen Attests von Dr. A, in welchem dieser den Eintritt eines Dauerschadens innerhalb des ersten Unfalljahres wegen eingeschränkter Kraft und Beweglichkeit im linken Arm bescheinigte.

Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von Prof. Dr. SV1 ein, der die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes mit zur Zeit 5/10 bewertete und im übrigen eine Nachuntersuchung empfahl. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Privatgutachters Dr. SV2 leistete die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 5000,- Euro. Am 5.11.2004 erstellten die Fachärzte Dr. SV3 und SV4 im Auftrag der Beklagten ein Gutachten, in welchem sie zu dem Ergebnis gelangten, dass die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes mit 1/10 Armwert zu bemessen sei. Die Gutachter gingen hierbei von "Verdeutlichungstendenzen" aus und sahen eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter als objektiv nicht nachweisbar an. Die Beklagte rechnete daraufhin auf der Basis von 1/10 Armwert ab und erbrachte insgesamt - unter Berücksichtigung des geleisteten Vorschusses - eine Zahlung in Höhe von 5.440,- Euro an den Kläger. Mit seiner Klage hat der Kläger ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % die Zahlung weiterer 10.880,38 Euro begehrt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Umfang der seitens des Klägers behaupteten unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der sich hieraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dr. SV5 ist in seinem Gutachten vom 23.2.2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1/10 Armwert vorliege. Hinsichtlich der geklagten Bewegungseinschränkung in der linken Schulter ist er davon ausgegangen, dass diese überwiegend degenerativ und allenfalls zu einem geringen Teil auf die Ruptur der Bizepssehne zurückzuführen sei. In seinem auf Antrag des Klägers erstellten Ergänzungsgutachten heißt es, dass die schmerzhafte Bewegungseinschränkung zu 80 % auf die unfallunabhängig bestehenden degenerativen Veränderungen und zu 20 % auf den Riss der Bizepssehne zurückzuführen sei.

Durch Urteil vom 6.10.2006 - auf dessen Inhalt (Bl. 170 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV5 die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms des Klägers lediglich mit 1/10 Armwert zu bewerten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruhe. Sowohl im Gutachten als auch im Urteil fehle jegliche Begründung, weshalb die Bewegungseinschränkung seiner Schulter zu 80 % auf Arthrose und nur zu 20 % auf den Unfall zurückzuführen sei. Im übrigen verweist er darauf, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei.

Obwohl der Sachverständige von unfallbedingten Schmerzen im Ellenbogen, in der Schulter und bei Dreh- und Hebebewegungen ausgegangen sei, habe dies keinen Niederschlag im festgesetzten Invaliditätsgrad gefunden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 6.10.2006 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.880,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV5 seien nachvollziehbar und überzeugend, so dass das Landgericht sie zu recht seinem Urteil zugrunde gelegt habe.

In zweiter Instanz ist zunächst ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. SV5 eingeholt worden. Des weiteren hat der Sachverständige Dr. SV5 sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 14.11.2007 erläutert. Hierbei hat er erklärt, dass er an seiner Auffassung, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung beruhe zu 80 % auf Degeneration u...

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