Leitsatz (amtlich)
1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück einge bracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht der Verkehrs das betriebliche Grundstück.
2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.
Normenkette
BGB §§ 562, 562a
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 3 O 371/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Eine Firma W. GmbH war Pächterin eines Grundstückes der Beklagten; dieses Grundstück nutzte sie als betrieblichen Lagerplatz für ihr Baugeschäft.
Die Firma W. GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten; sie schloss deshalb am 10.9.2003 einen Beratervertrag mit der Klägerin; Gegenstand war die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Firma W. GmbH.
Seit März - so die Klägerin - bzw. April - so die Beklagten - 2003 wurde anstelle des im schriftlichen Pachtvertrag vereinbarten monatlichen Pachtzinses von 33.050 EUR nur noch ein Betrag von 2,550 EUR gezahlt, seit Januar 2ÖÖ4 kein Pachtzins mehr.
Am 13.2.2004 stellte die Firma W. GmbH Insolvenzantrag; der Antrag wurde am 22.6.2004 mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus - erst in zweiter Instanz streitig gewordener - Sicherungsübereignung auf Herausgabe auf dem Pachtgrundstück verbliebener Fahrzeuge und Geräte in Anspruch. Die Beklagten berufen sich auf ein Verpächterpfandrecht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der getroffenen tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 10.11.2005 Bezug genommen.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, zur Sicherung der im Beratervertrag an gelegten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Honorar habe man - die Klägerin und die Firma W. GmbH - nach Verbringung der im Klageantrag bezeichneten Fahrzeuge und Geräte auf ein anderes Grundstück am 15.9.2003 den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten "Sicherungsübereignungsvertrag" geschlossen. Dem Beklagten zu 2), seinerzeit für die W. GmbH als Fahrer tätig, könne nicht entgangen sein, dass eines der streitigen Fahrzeuge vom Pachtgrundstück entfernt wurde.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende Gegenstände an die Klägerin herauszugeben:
a) Tieflader Typ Jotha, amtl. Kennzeichen OF-GO 721, Fahrzeugident-Nr.: 9324993, Erstzulassung 15.12.1993
b) Lkw Kipper, Marke Mercedes Daimler-Benz, amtl. Kennzeichen ... ' Fahrzeugident-Nr.: ..., Erstzulassung 9.4.1987
c) Kompressor mit Zubehör, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nr: ...
d) Kompressor mit Zubehör, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nr.: ...
3. Den Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.
4. Die Beklagten werden verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 4.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssafz seit Fristablauf zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, alle angeblich sicherungsübereigneten Fahrzeuge und Geräte hätten sich am 15.9.2003 auf dem Pachtgrundstück befunden; der im Antrag bezeichnete Lkw sei ohnedies nicht mehr fahrfähig gewesen, da eine Achse gebrochen sei.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist unbegründet. Selbst zugunsten der Klägerin unterstellt, die streitigen Fahrzeuge und Geräte seien aufgrund Sicherungsübereignungsvertrages vom 15.9.2003 in ihr Eigentum übergegangen, wäre ein hierin angelegter, gegen die Besitzer der Fahrzeuge und Geräte - die Beklagten - gerichteter Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB) dennoch unbegründet; denn die Beklagten können die Herausgabe der Fahrzeuge und Geräte verweigern, da sie der Eigentümerin ggü. zum Besitz berechtigt sind (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieses Besitzrecht folgt aus §§ 581 Abs. 2, 562, 1257, 1227 BGB (Verpächterpfandrecht).
a) An der Grundlage für die Entstehung und Fortwirkung des Verpächterpfandrechts, der Entstehung und dem Fortbestand von Forderungen aus dem Pachtverhältnis (arg. § 562 Abs. 2 BGB) fehlt es nicht deshalb, weil solche Forderungen überhaupt nicht mehr bestünden. Abgesehen davon, dass die Klägerin in erster Instanz eingeräumt hatte, dass die in Insolvenz gefallene W. GmbH den geschuldeten Pachtzins nicht vollen Umfanges bezahlt hatte, abgesehen auch davon, dass der in zweiter Instanz eingeführte Vortrag zu einer angeblichen Vereinbarung über eine Verringerung des monatlichen Pachtzinses frei vo...