Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Pflicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Zwischenverkäufers

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 24.09.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 24.9.2009 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 24.9.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil des LG Darmstadt hinsichtlich Ziff. 1. b) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 17.162 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.11.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke X, Fahrgestellnummer ...

Von den Gerichtskosten erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (2 OH 17/07)tragen der Kläger 54,5 % und 45,5 % die Beklagte zu 2.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Kläger die vollen Kosten der Beklagten zu 1, 11 % der Kosten der Beklagten zu 2 und 54,5 % seiner eigenen Kosten, sowie die Beklagte zu 2 von ihren eigenen Kosten 89 % und 45,5 % der Kosten des Klägers.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 67 % und 33 % die Beklagte zu 2.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger die vollen Kosten der Beklagten zu 1, 23 % der Kosten der Beklagten zu 2 und 89 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, sowie die Beklagte zu 2 von ihren eigenen Kosten 77 % und 11 % der Kosten des Klägers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 25.100 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 34.805,51 EUR festgesetzt (Berufung der Beklagten zu 1: 12.500 EUR und Berufung der Beklagten zu 2: 22.305,51 EUR).

 

Gründe

I. Die Beklagte zu 1 schloss mit dem Kläger am 22.7.2006 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen (X). Zuvor hatte die Beklagte zu 1 am 22.6.2006 den Gebrauchtwagen von der Beklagten zu 2 - einer X-Vertragshändlerin - bei einer Gesamtfahrleistung von 53.000 km gekauft. Der Kaufvertrag vom 22.6.2006 enthält zu Mängeln folgende Angaben:

"Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt Vorbesitzer ... Nein.

Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt ... Nein."

Die Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1 die Reparaturhistorie des Fahrzeugs nicht ausgehändigt. Erstkäufer des Fahrzeugs war die A-GmbH gewesen, auf die das Fahrzeug am 4.6.2004 zugelassen wurde. Die Erstkäuferin hat ihren Kaufvertrag mit der Beklagten zu 2 am 29.4.2006 wegen Mängeln rückabgewickelt. Die Beklagte zu 2 räumt acht Werkstatttermine des Fahrzeugs bis zur Wandlung ihrer Erstkäuferin ein.

Im Oktober 2007 ließ der Kläger unter Beteiligung beider Beklagten ein Beweissicherungsgutachten über den behaupteten Mangel der Fahrzeugelektronik einholen (2 OH 17/07).

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern in der Hauptsache die Zahlung von 25.000 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt, hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 1 die Abtretung aller Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 22.6.2006 gefordert. Er hat darüber hinaus gegenüber beiden Beklagten die Feststellung des Annahmeverzuges geltend gemacht.

Gegenüber der Beklagten zu 1 hat der Kläger den Anspruch nachfolgend auf Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag vom 22.6.2006 beschränkt. Nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten zu 2 über 2.679 EUR hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 seinen Zahlungsanspruch zuletzt i.H.v. 22.321 EUR weiterverfolgt.

Der Kilometerstand zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung betrug 109.275 km.

Der Kläger hat einen grundsätzlichen Mangel an der Fahrzeugelektrik behauptet, der zu Fehlfunktionen an anderen elektrischen Fahrzeugteilen führe. Die Beklagte zu 2 habe aufgrund der vielfachen Reparaturversuche und der Wandlung Kenntnis von dem Mangel gehabt, der auch bei ihrer Übergabe an die Beklagte zu 1 vorgelegen habe und später bei dem Kläger immer wieder aufgetreten sei. Der Beklagten zu 2 sei beim Verkauf an die Beklagte zu 1 klar gewesen, dass diese als gewerbliche Fahrzeughändlerin den Gebrauchtwagen weiterverkaufen würde, weshalb sie die Beklagte zu 1 über die aufgetreten Mangelfolgen hätte aufklären müssen.

Die Beklagte zu 2 hat behauptet, dass das Fahrzeug bei Übergabe an die Beklagte zu 1 mangelfrei gewesen sei.

Die Beklagte zu 1 hat die Mängel mit Nichtwissen bestritten. Sie meinte, nicht zur Anspruchsabtretung verpflichtet zu sein.

Das LG h...

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