Entscheidungsstichwort (Thema)

Alsbaldige Zustellung des Mahnbescheids zur Geltendmachung einer Konkursanfechtung

 

Normenkette

KO § 41 Abs. 1 S. 1; ZPO § 693 Abs. 2, § 696 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/4 O 127/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 17.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 256.490,56 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger als Konkursverwalter verlangt aufgrund einer konkursrechtlichen Anfechtung von der Beklagten die Rückabwicklung von Zahlungen bzw. einer Pfändung.

Durch Beschl. v. 26.11.1997 eröffnete das AG Lauterbach das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma H. (nachfolgend Gemeinschuldnerin), die ein Sägewerk mit Zimmerei, Holzhandlung und Holzrahmenbau betrieb, und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Dem war folgendes vorausgegangen:

Anfang 1997 waren bei der Gemeinschuldnerin erhebliche Liquiditätsprobleme aufgetreten, weswegen diese nur noch dringendste Zahlungen wie etwa Löhne und Steuern leisten konnte; hingegen wurden keine Zahlungen mehr an Hauptlieferanten oder Banken getätigt.

Am 20.5.1997 versuchte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Pfändung wegen rückständiger Beiträge bei der Gemeinschuldnerin, was jedoch fruchtlos blieb. In der Niederschrift über diesen fruchtlosen Pfändungsversuch wurde vermerkt, dass erklärt wurde, eine Zahlungseinstellung liege nicht vor. Danach leistete die Gemeinschuldnerin nur noch Akontozahlungen, soweit sie dazu in der Lage war.

Am 10.6.1997 zahlte die Gemeinschuldnerin 42.357,04 DM an die Beklagte zum Ausgleich rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat März 1997.

Am 1.7.1997 stellte die Beklagte Konkursantrag betreffend das Vermögen der Gemeinschuldnerin, den sie jedoch am 8.7.1997 zurücknahm, nachdem die Gemeinschuldnerin am 8.7.1997 durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 95.633,52 DM die für die Monate April und Mai 1997 rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausgeglichen hatte.

Am 1.8.1997 leistete die Gemeinschuldnerin an die Beklagte eine Akontozahlung i.H.v. 20.000 DM sowie ferner am 28.8.1997 über 30.000 DM für Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Juni 1997 sowie am 23.9.1997 i.H.v. 20.000 DM für den Monat Juli 1997.

Am 22.10.1997 pfändete ein Mitarbeiter der Beklagten bei der Gemeinschuldnerin einen von der Firma R.-Bau auf die Gemeinschuldnerin ausgestellten Scheck über 48.500 DM und zog ihn auf das Konto der Beklagten ein. Die Pfändung erfolgte für die bestehenden Beitragsrückstände für die Monate Juli – Restbetrag – und September 1997. In der erstellten Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch ist wiederum vermerkt, dass erklärt wurde, eine Zahlungseinstellung liege nicht vor.

Am 27.10.1997 stellte die Beklagte erneut Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens betreffend das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bezog sich zur Glaubhaftmachung auf das vorgenannte Pfändungsprotokoll vom 22.10.1997. Die Gemeinschuldnerin beantragte mit Schr. v. 29.10.1997 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger als gem. o.g. Beschluss bestellter Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zeigte im Januar 1998 Masseunzulänglichkeit an; die Veröffentlichung erfolgte am 12.1.1998 im Staatsanzeiger für das Land Hessen.

Am 18.1.1999 stand eine Masse i.H.v. ca. 110.000 DM zur Verfügung. Masseschulden der Rangklasse nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO bestehen i.H.v. 1.000 DM, weitere Massekosten nach § 58 Nr. 1 und 2 KO i.H.v. ca. 100.000 DM, nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO i.H.v. ca. 60.000 DM. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO wurden Forderungen i.H.v. 351.762,02 DM zur Tabelle festgestellt.

Mit der Klage ficht der Kläger die an die Beklagte erfolgten Zahlungen der Gemeinschuldnerin vom 10.6.1997, 8.7.1997, 1.8.1997, 28.8.1997 und 23.9.1997 sowie ferner die von der Beklagten am 22.10.1997 vorgenommene Pfändung nach § 30 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 2 KO an.

Der Kläger hat behauptet, dass die Gemeinschuldnerin ab Sommer 1996 nur zögerliche Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, weswegen regelmäßig Mitarbeiter der Beklagten in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin erschienen seien, um dort Zahlungen zu erlangen. Die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin hätten die Mitarbeiter der Beklagten bereits im Sommer 1996 darüber aufgeklärt, dass sich die Gemeinschuldnerin in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Ab Frühjahr 1997 hätten die liquiden Mittel der Gemeinschuldnerin nicht mehr ausgereicht, um Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abzuführen. Außerdem hat der Kläger behauptet, dass die Beklagte von der bereits Anfang 1997 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung Kenntnis gehabt habe. Frau D., die Mitarbeiterin...

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