Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.06.1993; Aktenzeichen 2/19 O 37/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 3. gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1993 – Az.: 2/19 O 37/93 – wird zurückgewiesen.
Die bis zum 04.07.1994 entstandenen Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerinnen zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3. allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 3. darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,– DM, die auch durch unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin zu 3. wird auf 2,6 Millionen DM festgesetzt.
Tatbestand
Mit notariellem gemeinschaftlichem Testament vom 26.4.1976 (Bl. 17–20 d.A.) setzten sich die Eheleute … und … – die Großeltern der Klägerinnen und Eltern der Beklagten – gegenseitig zum alleinigen Erben ein mit der Maßgabe, daß der überlebende Ehegatte über den Nachlaß des Erstversterbenden völlig frei verfügen dürfe, Verfügungen von Todes wegen ausgenommen. Als Erben des Längstlebenden bestimmten sie ihre beiden Töchter, die Beklagte und die Mutter der Klägerinnen, Frau … geb. Dinges, zu gleichen Teilen, zu deren Ersatzerben die Kinder Frau … (die 3 Klägerinnen) sowie die beiden Abkömmlinge der Beklagten. Das Testament, wegen dessen gesamten Wortlauts und Inhalts im übrigen auf die vorgelegte Ablichtung der notariellen Urkunde verwiesen wird, enthielt des weiteren folgende Teilungsanordnung:
Von unserem im Grundbuch von Bad Homburg v.d.H. Band 72 Blatt 2420 verzeichneten Hausgrundstück Flur 10 Flurstück 229/14 Hof- und Gebäudefläche Höhenstraße 20/24 = 19,43 a
Flur 10 Flurstück 230/14 Hof- und Gebäudefläche daselbst = 15,90 a
soll unsere Tochter Hildegard 6/10 – Idealanteile und unsere Tochter Felicitas 4/10 – Idealanteile erhalten.
Unsere Tochter … ist verpflichtet, an ihren 4/10 – Anteilen unserer Tochter … ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen, das (gem. § 514 BGB zweiter Halbsatz) vererblich sein soll. Die Vererblichkeit soll auf den ersten Verkaufsfall beschränkt sein. Das Vorkaufsrecht soll für alle Verkaufsfälle gelten.
Das gesamte übrige Vermögen soll zum Ausgleich unsere Tochter Felicitas erhalten (Weitere Grundstücke, Mobiliar, Bargeld, ausstehende Forderungen etc.).
Die Betriebseinrichtung auf dem Grundstück Höhestraße 20/24 soll unsere Tochter Hildegard erhalten.
Auf dem Grundbesitz Bad Homburg, Höhestraße 20/24 befand sich zur Zeit der Testamentserrichtung (und befindet sich noch heute) ein – von Herrn … gegründetes – Autohaus, das bereits seit etwa 1958 pachtweise von der Beklagten und deren Ehemann betrieben wurde. Am 13.8.1976 verstarb Herr … Mit notariellem Vertrag vom 30.10.1976 veräußerte Frau … seine Alleinerbin, das Anwesen … an die Beklagte und deren Ehemann zu je 1/2. Wegen der in dem Vertrag vereinbarten Gegenleistungen, darunter insbesondere einer monatlichen Versorgungsrente von anfänglich 2.520,– DM für (die am 1.9.1892 geborene, damals 84-jährige) Frau … wird auf die aus Bl. 21–29 d.A. ersichtliche Urkunden-Ablichtung Bezug genommen. Beide Erwerber wurden in der Folgezeit im Grundbuch als neue je hälftige Eigentümer der Flurstücke Höhestraße 20/24 eingetragen. Nach dem Ableben ihres 1983 verstorbenen Ehemannes wurde dessen Miteigentumsanteil an den genannten zwei Flurstücken später auf die Beklagte – als Alleineigentümerin – grundbuchlich umgeschrieben. Das Anwesen Höhestraße 20/24 ist zwischenzeitlich mit beträchtlichen Grundpfandrechten für geschäftliche Bankverbindlichkeiten der Beklagten bzw. des Autohauses belastet.
Durch notariellen Vertrag vom 20.7.1990 hat die Beklagte das Objekt zum Preis von 4,2 Millionen DM an einen Dritten veräußert, für den im Grundbuch gegenwärtig eine Auflassungsvormerkung steht; Eigentumsumschreibung auf den Erwerber ist indes bislang noch nicht erfolgt.
Am 10.4.1991 verstarb Frau … im Alter von 98 Jahren.
Die Klägerinnen, deren Mutter … im Oktober 1981 vorverstorben war, halten das Grundstücksveräußerungsgeschäft ihrer Großmutter mit der Beklagten und deren Ehemann vom 30.10.1976 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für rechtsunwirksam, da mit ihm die Teilungsanordnung des gemeinschaftlichen Großeltern-Testaments vom 26.4.1976 von den Vertragsbeteiligten bewußt und gewollt zum Vorteil der Beklagten und zum Nachteil ihrer, der Klägerinnen, Mutter unterlaufen worden sei. Erstere habe mit dem Geschäfts-Grundstück … ohne adäguate Gegenleistung weitaus mehr bekommen als ihr im Testament vom 26.4.1976 zugedacht gewesen sei.
Halte man dennoch den Vertrag vom 30.10.1976 für wirksam, so schulde die Beklagte zumindest dem Nachlaß Ausgleichszahlung. Unstreitig sei darüber hinaus ein weiteres Nachlaßgrundstück (Bad Homburg, …, ein...