Leitsatz (amtlich)
Aufklärungspflichten einer beratenden Bank begründende Rückvergütungen sind Innenprovisionen, die hinter dem Rücken des Anlegers umsatzabhängig an die Bank zurückfließen und einen Interessenkonflikt begründen (hier: Anlage in VIP Medienfonds 3).
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen 2-24 O 192/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 12.1.2010 (Az.: 2-24 O 192/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1. Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils des A in Höhe des Nominalbetrages von 25.000 EUR an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG Kommanditistennummer ...,
a. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 26 250 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8 % seit dem 2.12.2008, zu bezahlen;
b. wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden des A zu ersetzen, der ihm über die Forderung zu a. hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, Herrn A (nachfolgend: Zedent), auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kommanditanteils an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH und Co KG in Anspruch.
Mit der Organisation und Abwicklung der Platzierung des Kommanditkapitals der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (nachfolgend auch: Fondsgesellschaft) war die ... AG (im Folgenden ... AG) beauftragt, die ihrerseits berechtigt war, im Namen der Fondsgesellschaft Vertriebsvereinbarungen mit Eigenkapitalvermittlern abzuschließen. In Erfüllung dieser Aufträge hatte die ... AG die Beklagte als Eigenkapitalvermittlerin für den Anteilsvertrieb geworben und mit ihr einen Vertriebsvertrag geschlossen.
Bezogen auf anfallende Vertriebsprovisionen enthält der Fondsprospekt u.a. auf S. 68 f. folgende Angaben:
"Die Fondsgesellschaft hat die ... AG (im Folgenden ... AG) mit der Organisation und Abwicklung der Eigenkapitalvermittlung beauftragt (...).
Die ... AG hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vertriebsvereinbarung auf Dritte zu übertragen (...).
Hierfür erhält die ... AG eine Vergütung i.H.v. 8,9 % des Kommanditkapitals. Das von den beitretenden Kommanditisten zu erbringende Agio i.H.v. 5 % ist eine zusätzliche Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung."
Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile an den Zedenten von der ... AG eine Vermittlungsprovision i.H.v. 8,25 % der Zeichnungssumme. Auf diese Provision wurde der Zedent im Rahmen des mit dem Bankmitarbeiter Z1 in einer Filiale der Beklagten geführten Beratungsgesprächs, das der am 15.9.2003 erfolgten Zeichnung einer Beteiligung i.H.v. 25.000 EUR zzgl. eines Agios von 1.250 EUR vorausging, nicht hingewiesen.
Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt,
1. Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 50.000 EUR an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG, Kommanditistennummer ..., der Zedentschaft A, die Beklagte zu verurteilen,
a. an die Klägerschaft 52.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % seit dem 12.12.2003 zu bezahlen;
b. an die Klagepartei weitere 2.916 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Klagezustellung: 27.1.2009) zu bezahlen;
c. festzustellen, dass sie weiter verpflichtet sei, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderung hinaus entstanden sei oder noch entstehen werde;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befinde;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei weitere 3.022,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Klagezustellung: 27.1.2009) zu ...