Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung. Beweisaufnahme. Parteianhörung. Vier-Augen-Gespräch. Waffengleichheit im Zivilprozess. Notwendigkeit der Parteianhörung über Inhalt eines Beratungsgespräches

 

Normenkette

ZPO §§ 448, 141, 445

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2011; Aktenzeichen 2/21 O 300/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Hannover Leasing Life Invest, einem Fonds, der in Zertifikate investiert, Schadensersatzansprüche geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dieser wird wie folgt ergänzt:

Der Kläger hat behauptet, der Gesprächstermin habe nicht am 23.07.2007, sondern am 24.07.2007 in den Räumen der Beklagten stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe Herr A dem Kläger dann zu dem Erwerb einer Beteiligung an dem Hannover Leasing Life Invest (Fonds 175) geraten. Hierbei sei die Behauptung der Beklagten, wonach die Beratung anhand des Fondsprospektes erfolgt sei, unzutreffend. Vielmehr sei das Angebot von Herrn A bei dem Gespräch am 24.07.2007 mündlich erläutert worden. Der Kläger habe die Beitrittserklärung unterschrieben. Im Anschluss daran sei ihm der Prospekt übergeben worden.

Bei dem unter Punkt b) geltend gemachten Betrag handele es sich um den entgangenen Gewinn. Statt der streitgegenständlichen Beteiligung habe er, der Kläger, nämlich erwogen, eine andere Beteiligung zu erwerben oder das Geld festverzinslich anzulegen. Beide Anlageformen hätten eine Verzinsung in Höhe von 4 % erbracht.

Für die Richtigkeit seines Vortrags hat der Kläger seine eigene Parteivernehmung angeboten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 hat das Landgericht den Klägern darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nicht vorlägen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Als Gläubiger, der aus culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleite, trage er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt habe. Die Beklagte habe durch substantiierte Darlegung des Beratungsgesprächs am 23.07.2007 ihrer sog. sekundären Darlegungslast Genüge getan. So habe sie behauptet, dem Kläger insbesondere das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals verdeutlicht zu haben. Sie habe dem Kläger auch erläutert, dass sie im Falle einer erfolgreichen Vermittlung das vereinbarte Agio und darüber hinaus noch eine Vertriebsprovision von bis zu 8 % des Einlagebetrages vereinnahmen werde. Von daher sei es Aufgabe des Klägers gewesen, die Unrichtigkeit dieser Behauptung zu beweisen. Trotz Hinweis des Gerichts habe er nur seine eigene Parteivernehmung angeboten und Zeugen, hier die Vernehmung des Mitarbeiters der Beklagten, nicht benannt. Eine Vernehmung des Klägers wäre aber nur dann in Betracht gekommen, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausgereicht hätte, um die gerichtliche Überzeugung zu begründen.

Gegen das ausweislich Empfangsbekenntnis Bl. 88 d.A. seinem Bevollmächtigten am 31.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 22.06.2011 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 97 d.A.) Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel gleichzeitig begründet.

In der Sache verfolgt er seinen zuletzt in erster Instanz gestellten Antrag weiter und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe ihn rechtsfehlerhaft wegen der behaupteten Beratungsfehler für beweisfällig gehalten. Schon der eigene Vortrag der Beklagten zu dem von ihr im Falle einer erfolgreichen Vermittlung vereinbarten Agio und einer zusätzlichen Vertriebsprovision von bis zu 8 % des Einlagebetrages mache nicht hinreichend deutlich, in welcher konkreten Höhe die Rückvergütung geflossen sei, weshalb schon unter Zugrundelegung ihres Vortrags ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs bestehe.

Eine Beweisaufnahme zur Frage der verschwiegenen Rückvergütung sei mithin nicht angezeigt gewesen. Damit könne er, der Kläger, schon unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verlangen.

Soweit es indes die Behauptung, wonach der Berater der Beklagten nicht über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt habe, betreffe, habe das Gericht zu Unrecht von einer Parteivernehmung bzw. Anhörung abgesehen. Eine Parteivernehmung sei nämlich bei einem sogenannten Vieraugengespräch zur Herstellung der Waffengleichheit geboten. Denn er, der...

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