Leitsatz (amtlich)
Die Vollstreckungsgegenklage kann wegen der Sperrwirkung des Abs. 2 dieser Vorschrift auf Aufrechnung nur gestützt werden, wenn die aufzurechnende Forderung erst nachträglich vom Schuldner erworben oder erst nachträglich fällig geworden ist.
Normenkette
ZPO § 767
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.05.2005; Aktenzeichen 2-20 O 102/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 3.5.2005 - Az.: 2/20 O 102/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Frankfurt/M. vom 4.7.2002 - Az.: 2/20 O 226/01 - für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 4.7.2002 an den Kläger herauszugeben.
Der Kläger wurde im Vorprozess (2/20 O 226/01) vor dem LG Frankfurt/M. durch rechtskräftiges Urteil vom 4.7.2002 verurteilt, an den Beklagten 357.904,31 EUR zzgl. 5,84 % Zinsen hieraus seit dem 30.5.2001 zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Schadensersatzforderungen nach dem Aktiengesetz sowie aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des LG vom 3.5.2005 gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Das LG hat durch Urteil vom 3.5.2005 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 6.5.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.6.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6.8.2005 am 25.7.2005 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt zudem eine unzureichende und falsche Tatsachenfeststellung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er macht ferner geltend, soweit das LG aus dem Umstand, dass er, widerklagend, in einem anderen Rechtsstreit seine Gehaltsansprüche durchsetze, geschlossen habe, er gehe selbst nicht davon aus, dass von der A AG keine Befriedigung zu erlangen sei, so stelle diese vom LG gezogene Schlussfolgerung einen nicht gerechtfertigten Erfahrungssatz auf. Er gehe nach wie vor davon aus, von der A AG keine Befriedigung mehr erlangen zu können, wie sich aus den vorgetragenen fruchtlosen Vollstreckungsversuchen ergebe. Außerdem folge aus der gerichtlichen Geltendmachung seiner Gehaltsansprüche nicht, dass er von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ausgehe; vielmehr könne für ihn der Zahlungstitel wegen der verlängerten Verjährung von Bedeutung sein.
Zu Unrecht sei das LG auch von einer Präklusion seiner Einwendungen ausgegangen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 3.5.2005 - Az.: 2/20 O 102/04 -
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 4.7.2002 - Az.: 2/20 O 226/01 - für unzulässig zu erklären,
2. den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 4.7.2002 - Az. 2/20 O 226/01 - an den Kläger herauszugeben,
3. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das Urteil des LG und macht weiter geltend, die A Holding AG i. L. sei nicht zahlungsunfähig. Dies ergebe sich daraus, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - unstreitig - im Herbst 2003 zurückgenommen worden sei, das AG habe dem zugestimmt. Nicht der Kläger sei Gläubiger der Gesellschaft, sondern aufgrund einer Vielzahl von Zahlungstiteln sei er deren Schuldner.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache konnte die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Der Kläger kann weder im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ggü. der im Rechtsstreit 2/20 O 226/01 LG Frankfurt/M. durch Urteil vom 4.7.2002 titulierten Forderung des Beklagten gegen ihn i.H.v. 357.904,31 EUR zzgl. 5,84 % Zinsen hieraus seit dem 30.5.2001 mit gegen den Beklagten persönlich aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gerichteten noch mit aktienrechtlichen Schadensersatzansprüchen aufrechnen; auch kann er von dem Beklagten nicht die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des LG Frankfurt/M. vom 4.7.2002 in dem Verfahren 2/20 O 226/01 v...