Leitsatz (amtlich)
Wirbt eine Bank mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme persönlicher Beratung und dem kostenlosen Angebot durch ihre Experten, so kommt damit weder ein Beratungsvertrag noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande, das beim Kunden ein schutzwürdiges Vertrauen in das Zustandekommen eines solchen Beratungsvertrags wecken könnte.
Normenkette
BGB §§ 145, 280, 311
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2011; Aktenzeichen 2/07 O 95/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 26.8.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau und Prozessbevollmächtigten.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht zunächst nicht auf einer Verletzung von Beratungspflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB). Zwar fordern die klägerseits als Anlagen zur Klage vorgelegten Werbeschriften der Beklagten den Adressatenkreis, zu dem die Eheleute E zählten, dazu auf, im Hinblick auf steigende Bauzinsen zu handeln und eine persönliche Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 16.4.2012 zutreffend die maßgeblichen Passagen zitiert, mit denen die Beklagte in mehreren Werbeaktionen die Aufmerksamkeit des Klägers und seiner Ehefrau erregt und deren Handlungsbereitschaft in Bezug auf den Abschluss einer Anschlussfinanzierung gefördert hat.
Zu nennen sind hier insbesondere die nachfolgend wiedergegebenen Slogans in den Anlagen K 1, K 2 und K 3:
Anlage K 1:
"Bauzinsen steigen." - "Handeln Sie rechtzeitig"
Anlage K 2:
"Persönliche Beratung. Ob Anschlussfinanzierung oder Forwarddarlehen. Wir lassen Sie nicht allein. Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung, die zu Ihnen passt. Unsere Experten machen Ihnen ein kostenloses Angebot und begleiten Sie mit Rat und Tat."
Anlage K 4:
"Als Direktbank ist es für uns selbstverständlich, die uns vorliegenden Unterlagen sowohl im Interesse unserer Kunden als auch des Unternehmens sorgfältig zu prüfen."
Weder die Aufforderung zu rechtzeitigem Handeln noch die Aufforderung, hinsichtlich einer möglichen Anschlussfinanzierung bzw. der Gewährung eines Forwarddarlehens eine persönliche Beratung im Hause der Beklagten in Anspruch zu nehmen, stellten einen Vertragsantrag der Beklagten dar, an den die Beklagte gem. § 145 BGB gebunden wäre. Denn ein Antrag ist abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche noch unverbindlich ist (vgl. Busche in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 7 zu § 145 BGB m.w.N.). Mit vorgenannten Aussagen offerierte die Beklagte den angesprochenen Kunden bzw. den angesprochenen potentiellen Kunden nur ihre Bereitschaft zu einer persönlichen Beratung.
Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Werbeaussagen der Beklagten war das Zustandekommen eines Beratungsvertrags jedenfalls davon abhängig, dass der Kläger und/oder seine Ehefrau an eine Mitarbeiterin der Beklagten zum Zwecke der Finanzierungsberatung herantraten und tatsächlich eine persönliche Beratung in Anspruch nahmen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93 - juris, Rz. 11; BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - juris, Rz. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Dass es zwischen den Eheleuten E und einem Mitarbeiter der Beklagten zu einem Beratungsgespräch gekommen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Zudem wäre der Pflichtenumfang, den ein Beratungsvertrag für die Beklagte begründet hätte, auf eine richtige und vollständige Information und Beratung über die Voraussetzungen und die im Hause der Beklagten gültigen Konditionen einer Anschlussfinanzierung bzw. eines sog. Forwarddarlehens beschränkt gewesen. Eine Beratungsleistung der Beklagten hätte allein dazu gedient, den Eheleuten E den gewünschten Kenntnisstand zu vermitteln. Eine Verpflichtung der Beklagten, mit den Eheleuten E einen Darlehensvertrag abzuschließen, wäre durch einen Beratungsvertrag jedenfalls nicht entstanden. Dem steht die werbliche Aussage der Beklagten nicht entgegen, sie wolle gemeinsam mit den an sie herantretenden Interessenten eine für diese passende Finanzierungslösung entwickeln. Denn die Entwicklung einer Finanzierungslösung sollte erkennbar in ein kostenloses Finanzierungsangebot ...