Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

 

Normenkette

UMV § 18

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.2016; Aktenzeichen 2-3 O 193/15)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.11.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-3 O 193/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

Gründe

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Jeans unter der Bezeichnung HUDSON in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen, auszuführen, zu bewerben oder die Bezeichnung auf Jeans, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, in der nachstehenden Form:

((Abbildungen))

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I. beschriebenen, seit dem 20.09.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 20.09.2013 Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der nach Ziffer I. gekennzeichneten Jeans zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche Jeans bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Jeans sowie über die Preise, die für die Jeans bezahlt wurden.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer I. beschriebenen, seit dem 20.09.2013 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Jeans nach Ziffer I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Aufrufzahlen von Internetseiten, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

V. Die Beklagte wird verurteilt,

a) die unter Ziffer I. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Jeans gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2016) festgestellten markenverletzenden Zustand der Jeans und mit der verbindlichen Zusage schriftlich zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

b) die in Deutschland in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend Ziffer I. beschriebenen Jeans zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an eine von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 90% und die Klägerin 10% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 520.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 520.000,- EUR leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

A. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche.

Die Klägerin ist Inhaberin der Unionswortmarke UM ... "Hudson", die am 27.08.1996 angemeldet und am 30.10.1998 für "Bekleidungsstücke" (Klasse 25) eingetragen wurde (Klagemarke). Die Marke besitzt die Seniorität der deutschen Wortmarke Nr. ... vom 28.02.1951. Die Klägerin hat die Klagemarke mit Übertragungsvereinbarung vom 20.09.2013 vom Insolvenzverwalter der A GmbH & Co. KG erworben. Mit (nicht rechtskräftiger) Entscheidung vom 30.10.2017 hat das EUIPO die Marke für verfallen erklärt, soweit sie für Bekleidungsstücke, ausgenommen Beinbekleidung, eingetragen war (Anlage A 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. April 2018, Bl. 1837 ff. d. A.). Die Klägerin ist außerdem Inhaberin folgender "Hudson"-Marken, die sie in der angegebenen Reihenfolge hilfsweise geltend macht:

Unionsmarke ...

Deutsche Marke 1

Deutsche Marke 2

Deutsche Marke 3

Deutsche Marke 4

Die Beklagte vertreibt bundesweit Jeanshosen unter ihrer Marke "B" über ihren Internetshop www.(xxx).com Teilweise sind ...

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