Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 11/04) |
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Inanspruchnahme seitens der Beklagten aus von dieser mit der GbR "X", Stadt1, welcher der Kläger am ..-/...1992 als Gesellschafter beigetreten ist, im Jahre 1991 geschlossenen Darlehensverträgen sowie aus der Übertragung der Darlehensverträge auf ihn und die anderen Gesellschafter durch Ergänzungen der Darlehensverträge vom 10.6.1994. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.9.2005, dem Kläger zugestellt am 15.9.2005, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Darlehensverträge mit der GbR aus dem Jahre 1991 seien wirksam abgeschlossenen worden, weil die für die GbR handelnde A ... GmbH mangels rechtlicher Beratung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe. Die aus den Verträgen resultierende Gesamtbelastung sei für die Zeit der Zinsbindung und damit in ausreichender Weise dargelegt gewesen. Die Verpflichtung, auf der Grundlage der bisherigen Konditionen einen fiktiven Gesamtbetrag zu berechnen, habe das Verbraucherkreditgesetz erst in der im Jahre 1993 inkraft getretenen Fassung begründet. Der Kläger könne seinen Beitritt zu dem Fonds nicht widerrufen, da es sich hierbei nicht um ein mit der Finanzierung der Fondsgesellschaft verbundenes Geschäft handele. Damit sei er entsprechend den §§ 128, 130 HGB verpflichtet, für die Forderungen der Beklagten gegen die Fondsgesellschaft einzutreten, auch soweit sie vor seinem Beitritt entstanden seien. Hiermit habe er sich in seiner Beitrittserklärung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Über die Wirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklärung vom 5.8.1992 müsse nicht entschieden werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14.10.2005 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.12.2005 an diesem Tage begründeten Berufung. Er ist der Ansicht, die Darlehensverträge der Beklagten mit der GbR seien nichtig, da sie nicht der nach § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG einzuhaltenden Schriftform genügt hätten. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG sei nicht eingetreten, da die GbR die Darlehen nicht erhalten habe. Hiervon sei auszugehen, da es sich bei den finanzierten Leistungen um mit den Kreditverträgen verbundene Geschäfte gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte die Darlehensverträge unmittelbar mit den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern der GbR geschlossen und sie sich hierdurch in deren Vertriebsorganisation eingegliedert habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Darlehen grundpfandrechtlich gesichert seien, da dies schon vor der Darlehensgewährung ohne Beteiligung der Verbraucher geschehen sei. Zudem sei nicht festgestellt, daß die Darlehen zu für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden seien.
Ein Anspruch der Beklagten bestehe auch nicht aus der für den Kläger erklärten Haftungsübernahme, da seine notariell beurkundete Erklärung mangels Angabe des Gesamtbetrages der Teilzahlungen nach dem VerbrKrG nichtig sei. Zudem sei ihm entgegen § 4 Abs. 3 VerbrKrG kein Exemplar des Darlehensvertrages ausgehändigt worden. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG sei im Falle eines Schuldbeitritts nicht möglich. Die für den Kläger abgegebenen Erklärungen seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Dies betreffe sowohl die Erklärung des Beitritts zur GbR als auch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten sowie die Abgabe des persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Er sei nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu berufen, da es an einer entsprechenden Kausalvereinbarung fehle. Die Ergänzungsvereinbarung vom 10.6.1994 sei nicht wirksam geworden. Die in ihr genannten Bedingungen seien nicht eingetreten, da die einzelnen Gesellschafter weder ein Exemplar der Vereinbarung erhalten noch ein persönliches Schuldversprechen abgegeben hätten. Die Übermittlung eines Vertragsexemplars an die Vertreter reiche nicht aus. Die Beklagte hafte ferner aus Verschulden bei Vertragsschluß. Sie hätte aufgrund ihres Vorwissens darauf hinweisen müssen, daß aufgrund des Fehlens ausreichender Mieteinnahmen ein besonderes Risiko hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bestanden habe. Ihr sei bekannt gewesen, daß die entsprechenden Angaben im Fondsprospekt falsch gewesen seien. Ferner habe sie über ihre außerordentlich enge Verbindung zu den Initiatoren informieren müssen. Der Kläger ist der Ansicht, der Beitritt zu der GbR hätte notariell beurkundet werden müssen, damit die zugesagte Möglichkeit der Zuordnung einer Eigentumseinheit bestanden hätte. Durch die Ausgestaltung der Unterwerfungserklärung, die entgegen der Darstellung in der Dokumentation nicht vorrangig die Vollstreckung in da...