Normenkette
BNotO §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 8
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 50.000 €.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die vorläufige Amtsenthebung des klagenden Notars, der mit Erlass vom ...198x zum Notar mit dem Amtssitz Stadt1 bestellt worden war.
Vor dem Erlass der nun angefochtenen Verfügung trat der Kläger disziplinarrechtlich wie folgt in Erscheinung:
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
Die disziplinarrechtlichen Verfügungen sind sämtlich bestandskräftig.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
Daraufhin teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 25.3.2010 mit, dass sein Notaramt in Folge der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes erloschen ist. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte beim erkennenden Senat mit Antragsschrift vom 23.6.2010 die Anordnung, hilfsweise Wiederherstellung, der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, weiter hilfsweise die Aussetzung des Vollzugs des Bescheids vom 25.3.2010. Die Anträge wurden durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 2.9.2010, Bl. 30 ff. der beigezogenen Akte ..., zurückgewiesen unter Verweis auf den kraft Gesetzes eingetretenen Amtsverlust des Klägers.
Auf die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 23.4.2009 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Stadt2 vom 12.3.2010 erhobene Verfassungsbeschwerde hin hob der Verfassungsgerichtshof des Bundeslands2 beide Entscheidungen wegen Verletzung des durch die x Landesverfassung garantierten Gebots der Schuldangemessenheit der Strafe durch Beschluss vom 27.9.2010 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Stadt2 zurück. Der Kläger nahm seine Amtsgeschäfte daraufhin wieder auf; seine Dienstsiegel wurden ihm am 8.10.2010 vom Präsidenten des Amtsgerichts Stadt1 ausgehändigt. Nachdem das Oberlandesgericht Stadt2 das Urteil des Landgerichts Stadt2 durch Beschluss vom 22.2.2011 im Strafausspruch und den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben hatte und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, ist der Kläger vom Landgericht durch Urteil vom 23.8.2012, Bl. 337 ff. des Anlagehefts ... des Beklagten zu 1), zwischenzeitlich wegen Insolvenzverschleppung in einem Fall rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25,- Euro verurteilt worden.
Bereits im September 2009 war der Beklagte zu 1) vom Amtsgericht Stadt3 über die Anordnung der Zwangsversteigerung eines im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks in Stadt5 sowie über eine auf dem Grundstück lastende Zwangssicherungshypothek des Finanzamts Stadt3 unterrichtet worden und hatte daraufhin mit Schreiben vom 15.9.2009, dem Kläger zugestellt am 18.9.2009, ein Verfahren zur Prüfung einer vorläufigen Amtsenthebung nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO eingeleitet. Mit Schreiben vom 12.10.2009, Bl. 45 ff des Anlagehefts ... des Beklagten zu 1), und 29.10.2009, Bl. 56 ff. der Akte, forderte der Beklagte zur Beantwortung einzelner Fragen in Bezug auf die zur Zwangsvollstreckung anstehenden Forderungen sowie zur Vorlage einer Einkommens- und Vermögensaufstellung auf. Der Kläger beantragte beim Oberlandesgericht wegen der vom Beklagten zu 1) erhobenen Auskunftsansprüche daraufhin mit Antragsschrift vom 11.12.2009, Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte ..., eine "gerichtliche Entscheidung". Der in eine Klage umgedeutete Antrag wurde vom erkennenden Senat durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 2.9.2010 unter Verweis auf das zwischenzeitliche Erlöschen des Notaramts des Klägers in Folge der zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2011, Bl. 18 ff. der beigezogenen Akte NotZ (Brfg) 10/10 des Bundesgerichtshofs, abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bundesgerichtshof aus, das Auskunftsverlangen des Beklagten zu 1) habe sich durch das vermeintliche Erlöschen des Notaramts des Klägers erledigt, weil eine Beantwortung vom Beklagten zu 1) nicht mehr erwartet werde. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil etwaige künftige Auskunftsersuchen, deren grundsätzliche Zulässigkeit auch der Kläger nicht in Frage stelle, sich allein auf die dann maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen könnten.
Bereits mit Schreiben vom 5.10.2010, dem Kläger zugestellt am 11.10.2010, hatte der Beklagte zu 1) den Kläger unter Verweis auf die in das Grundstück in Stadt6 betriebene Zwangsvollstreckung erneut...