Leitsatz (amtlich)
Ein Bekanntmachungsfehler kann dann die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht ermöglichen, wenn er so marginal ist, dass ihm die erforderliche Relevanz fehlt.
Normenkette
AktG §§ 124, 131, 133, 241, 243, 250, 253, 256; KonTraG § 1 Nr. 14
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 13.12.2004; Aktenzeichen 11 O 51/04) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.
Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Beklagten, hilfsweise die Feststellung von deren Nichtigkeit. Sie rügt in Bezug auf in der Hauptversammlung am 25.6.2004 gefasste Beschlüsse Bekanntmachungsmängel (nicht hinreichend präzise Bezeichnung des Berufs von Aufsichtsratskandidaten), die nicht hinreichende Berücksichtigung ihres Fragerechts sowie Unzuträglichkeiten bei der im Wege der Subtraktionsmethode durchgeführten Abstimmung.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin erstinstanzlich auch unter Beweisantritt (Zeugnis A) behauptet hat, von ihr gestellte Fragen nach Risiken aus abgestimmten Transaktionen, nach Beziehungen zwischen dem Aufsichtsrat B. und dem für die C. tätigen Fonds-Verwalter D, und nach näheren Einzelheiten betreffend den Aufsichtsratskandidaten E. seien seitens der Beklagten nicht beantwortet worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.6.2004 zu TOP 5 "Wahlen zum Aufsichtsrat" mit dem Inhalt, dass die E, F, G, O1, und B, O2, zu Aufsichtsräten der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr und nach Beginn der Amtszeit beschließt, für nichtig zu erklären, sowie die Nichtigkeit der genannten Beschlüsse auszusprechen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat in seinem am 13.12.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Frage einer Beeinträchtigung des Fragerechts der Klägerin hat es ausgeführt, der Aufsichtsratkandidat E. habe Fragen der Klägerin beantwortet, ebenfalls seien Fragen in Bezug auf den Zusammenhang mit Aufsichtsrat B. und Abschlussprüfer beantwortet worden, eine Präsentation aller Aufsichtsratkandidaten habe nicht gefordert werden können, und die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie bezüglich des Kandidaten G Nachfragen artikuliert bzw. Auskunft verlangt habe (S. 7/8 des Urteils = Bl. 191/192 d.A.). Hinsichtlich der Begründung des LG im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 185-193 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zu allen drei von ihr erhobenen Beanstandungen.
Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.6.2004 zu TOP 5 "Wahlen zum Aufsichtsrat" mit dem Inhalt, dass die E, F, G, O1, und B, O2, zu Aufsichtsräten der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, für nichtig zu erklären, hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.6.2004 zu TOP 5 "Wahlen zum Aufsichtsrat" mit dem Inhalt, dass die E, F, G, O1, und B, O2, zu Aufsichtsräten der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, nichtig sind, weiter hilfsweise:
festzustellen, dass die vorliegende Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 5 der Hauptversammlung vom 25.6.2004 durch die Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 11.8.2005 erledigt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war, im Übrigen:
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der die Feststellung der Erledigung der erhobenen Klage betreffende Antrag erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die angefochtenen Beschlüsse durch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11.8.2005 bestätigt worden sind; insofern hält die Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bereits deshalb für gegeben, weil - wie unstreitig ist - der mit den angefochtenen Beschlüssen gewählte Aufsichtsrat am 30.6.2005 den Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31.12.2004 festgestellt habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlic...