Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an gemischte Sozietät
Normenkette
BRAO § 49b Abs. 4 S. 2, § 59a; StBerG § 64 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 4 O 271/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.1.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Gießen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Sozietät/bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern begehrt aus abgetretenem Recht des ebenfalls in der Sozietät tätigen Steuerberaters H. die Zahlung von Steuerberaterhonorar aus 2 Rechnungen der H. und G. Treuhand Steuerberatergesellschaft mbH aus den Jahren 2000 und 2001. Das Vermögen dieser Steuerberatergesellschaft ist zunächst als Ganzes auf den Steuerberater H. übergegangen. Der Steuerberater H. hat die ausstehenden Forderungen gegen den beklagten Verein in die Sozietät eingebracht. Die Partner der oben erwähnten Sozietät beschlossen unter Tagesordnungspunkt 5 in der Partnerversammlung vom 8.10.2002, dass jeder einzelne Partner ermächtigt sei, Forderungen gegen Mandanten, die der Sozietät zur gesamten Hand zustehen, gerichtlich und/oder außergerichtlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. In dem Protokoll heißt es weiter:
"Die vorstehende Befugnis soll nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis gelten. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied der Partnerschaft auch nach außen bevollmächtigt ist, Forderungen der Sozietät im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Dieser Beschluss kann zum Nachweis der Abtretung und der Bevollmächtigung des die Forderung einziehenden Gesellschafters jederzeit dem zustehenden Gericht oder jeder anderen natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass dieser Gesellschaftsbeschluss für sämtliche Forderungen der Partnerschaft gilt, die in der Vergangenheit bereits entstanden sind sowie für sämtliche Forderungen, die in Zukunft noch entstehen werden."
Am 24.12.2003 hat der Kläger über die Klageforderung von 5.390,98 EUR nebst Zinsen den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der dem Beklagten am 31.1.2004 zugestellt worden ist. Am 30.9.2005 hat der Kläger die Klage begründet.
Nachdem am 24.11.2005 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen war, hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils
i) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.390,89 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2003 zu zahlen,
ii) den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen aus der Hauptforderung von 5.390,89 EUR für den Zeitraum vom 24.12.2000 bis 22.12.2003 i.H.v. 1.072,25 EUR sowie 7,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Abtretung an den Kläger sei mangels Einwilligung unzulässig. Die Leistungen seien im Übrigen durch verschiedene Teilzahlungen bereits beglichen worden.
Das LG hat in einem am Schluss der Sitzung nach mündlicher Verhandlung am 19.1.2006 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 aufrecht erhalten. Vor der Verkündung der Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung kam es zu einem Gespräch zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Vorsitzenden Richter, welches der Kläger zum Anlass nahm, den Vorsitzenden Richter am LG mit einem an das LG Gießen unter dem 20.1.2006 gerichteten Gesuch wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das LG Gießen hat unter dem 22.2.2006 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des LG vom 22.2.2006 (Bl. 171-173 d.A.) Bezug genommen. Die Abweisung der Klage hat das LG damit begründet, dass dem Kläger die zur Geltendmachung der Klageforderung notwendige Aktivlegitimation fehle. Der Beklagte habe einer Abtretung unstreitig nicht zugestimmt, die Abtretung sei demzufolge nichtig, weil auch der Steuerberater der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner zulässigen Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge.
Der Kläger ist der Auffassung, die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs sei in der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, weil festzustellen sei, dass die von dem Vorsitzenden Richter getätigten Äußerungen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen, so dass das erstinstanzliche Urteil den Grundsätzen des fairen Verfahrens zuwider laufe. Die Besorgnis der Befangenheit sei auch durch den Inhalt der angegriffenen Entscheidung dokumentiert. Während im Hinweisbeschluss des LG vom 21.12.2005 die Verjährungsproblematik behandelt worden sei, die nochmals ausführlich im Termin zur mündlichen Verhandlung...