Leitsatz (amtlich)
Zur Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung.
Normenkette
ARB § 4
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 01.11.1991; Aktenzeichen 9 O 505/90) |
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten hat, nachdem der Kläger seine Klage geändert und teilweise zurückgenommen hat, keinen Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger vorläufigen Versicherungsschutz zu gewähren. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger die bisher in dem Rechtsstreit ...- 5 O 301/90 LG Wiesbaden - entstanden Kosten unter dem Vorbehalt des Nachweises der vorsätzlichen Herbeiführung dieses Versicherungsfalls zu erstatten.
Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über die Gewährung von Rechtsschutz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung über eine vorläufige Deckung. Dennoch besteht aber eine solche Verpflichtung. Sie ergibt sich aus dem Zweck und Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags. Da die Rechtsverfolgung des Klägers in dem Rechtsstreit ... - 5 O 301/90 LG Wiesbaden - einerseits hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 1 ARB), der von der Beklagten zu führende Nachweis eines Risikoausschlusses, einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger, anderseits aber gerade von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängt, für den Versicherungsschutz verlangt wird, also eine sog. Voraussetzungsidentität vorliegt, besteht eine Interessenkollision der Parteien. Diese findet ihren Ausgleich in der Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl. 1990, § 4B Rz. 154/155 m.w.N.; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 24. Aufl. 1988, § 4 ARB Anm. 1 und 13 m.w.N. In der 25. Aufl. des Kommentars von Prölss/Martin zum Versicherungsvertragsgesetz ist diese Auffassung wieder aufgegeben worden, ohne jedoch Gründe hierfür zu benennen, vgl. ders., 25. Aufl. 1992, § 4 ARB Anm. 1).
Obwohl die Klage, für deren Kosten Deckung aus der Rechtsschutzversicherung verlangt wird, in erster Instanz abgewiesen wurde, muss eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung seitens des Klägers bejaht werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt, der zur Entscheidung über die Berufung des Klägers berufen ist, zur Klärung des Sachverhalts eine erneute Beweisaufnahme angeordnet hat. Aus diesem Grund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Da der Ausgang des Rechtsstreits ... - 5 O 301/90 LG Wiesbaden - nach dem Erlass des Beweisbeschlusses durch den 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt nach allen Seiten hin wieder offen ist, fehlt es nach wie vor auch an dem Nachweis der Beklagten, dass der Kläger den Versicherungsfall, für den er vorläufig Deckung verlangt, vorsätzlich herbeigeführt hat und somit ein subjektiver Risikoausschluss besteht (§ 4 Abs. 2a ARB). Vorsätzlich herbeigeführt wäre der Rechtsstreit ... 5 O 301/90 LG Wiesbaden - nur dann, wenn der Kläger falsche Angaben über die Trennung von seiner Ehefrau und der Begründung eines neuen Wohnsitzes in ... gemacht hätte.
Die Beklagte müsste dem Kläger also nachweisen, dass er seine Ehefrau entgegen seiner eigenen Darstellung in dem Zeitpunkt, als der Hausratsschaden in dem gemeinsamen Haus ... eintrat, verlassen und aus diesem Grund einen eigenen Wohnsitz in ... begründet hatte. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht oder stellt sich gar heraus, dass die Angaben des Klägers, wonach dessen Wohnung in ... nur aus beruflichen Gründen erforderlich und nicht an die Stelle der gemeinsamen ehelichen Wohnung getreten war, richtig waren, so hat die Beklagte als Hausratsversicherer ihre Eintrittspflicht für den Hausratsschaden, die Gegenstand des Rechtsstreits ... 5 O 310/90 LG Wiesbaden - ist, zu unrecht verneint.
Bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der schwerwiegenden Verdachtsmomente kann die Beklagte zwar eine Entscheidung über ihre Eintrittspflicht zurückstellen. Dies besagt aber noch nicht, dass sie bis dahin auch jede Leistung verweigern kann, zumal sie im vorliegenden Rechtsstreit keinen eigenen ausreichenden Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hat. Die von ihr angebotene Beweisführung durch die nicht näher konkretisierte und spezifizierte Bezugnahme auf die Akten des Hauptprozesses entspricht nicht den Regeln der Zivilprozessordnung. Im Übrigen ist sie aber auch deswegen ungeeignet, da der Risikoauschluss in diesem Rechtsstreit gerade noch nicht geklärt ist.
Wollte man der Beklagten unter diesen Umständen dennoch das Recht einräumen, jegliche Leistung zu verweigern, so müsste der Kläger den Rechtsstreit ...- 5 O 301/90 LG Wiesbaden zunächst selbst finanzieren, auch wenn sich schließlich herausstellen würde, dass die Beklagte leistungspflichtig ist, weil ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen oder sogar widerlegt ist. Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass die Beklagte in den Fällen, in denen die sog....