Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung: Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bei Rückvergütungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Kausalität einer Aufklärungspfichtverletzung hinsichtlich Rückvergütungen und der Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 311; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.2013; Aktenzeichen 2-12 O 637/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 13.3.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kurzinformation zum Medienfonds "A" (Bl. 627 d.A.) in der fettgedruckten Rubrik "Risiken" folgenden Passus enthält:

"Die Beteiligung an diesem Fonds ist eine unternehmerische Kapitalanlage. Neben Chancen beinhaltet sie auch Risiken. Risiken sind insbesondere die Produktionsrisiken, die Bonität des Lizenznehmers sowie der schuldübernehmenden B Bank. Weitere Risiken sind unter anderem mögliche Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, eine Nichtanerkennung der Fondskonzeption, insbesondere der Produzenteneigenschaft, die Haftung der Treugeber/Kommanditisten sowie die erheblich eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Eine ausführliche Darstellung der möglichen Risiken und Haftungen entnehmen Sie bitte dem allein verbindlichen Beteiligungsprospekt."

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligung an dem Medienfonds "A " in Höhe von 100.000,- DM am 1.12.1998, der Beteiligung an dem Medienfonds "C " im Nennwert von 51.129,19 EUR am 27.8.1999 und der Beteiligung an dem Medienfonds "D" im Nennwert von 25.000,- EUR am 1.12.2002 geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weder aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags noch aus § 311 BGB i.V.m. einem Beratungsvertrag oder aus Delikt, weil die Voraussetzung einer für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlichen Falschberatung nicht vorliege.

Zwar sei davon auszugehen, dass jeweils bei der Zeichnung der drei Medienfonds ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei mit der Verpflichtung der Beklagten zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung. Der Kläger müsse dabei darlegen und beweisen, dass der Aufklärungspflichtige seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei.

Ohne Erfolg behaupte der Kläger, von der Beklagten jeweils nicht aufgeklärt worden zu sein, dass die Beteiligung an den Fonds mit einem Verlustrisiko verbunden gewesen sei. Bereits nach dem Vortrag des Klägers hätten die Mitarbeiter der Beklagten die jeweilige Beratung jedenfalls anhand der Kurzinformationen durchgeführt, in denen jeweils niedergelegt sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Zudem habe der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass die Beraterin Z1 ihm erklärt habe, worum es sich bei einem solchen Medienfonds handele. Da es sich bei dem Kläger um einen wirtschaftlich sehr erfahrenen Anleger handele, bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass dem Kläger das wirtschaftliche Risiko bekannt gewesen sei, das er mit der jeweiligen Fondsinvestition eingegangen sei, und dass die Anlagen keine absolute Wertsicherheit gewährt hätten. Zudem sei der Kläger jeweils durch die Aushändigung der betreffenden Langprospekte hinreichend und zutreffend über die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken der gezeichneten Fonds aufgeklärt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, dass dem Kläger die Langprospekte seiner Behauptung gemäß erst anlässlich der Zeichnung überreicht worden seien. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2 bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung des beweisbelasteten Klägers. Hinzu komme, dass der Kläger selbst bekundet habe, sich vor der Zeichnung des ersten Medienfonds mit seinem Steuerberater in Verbindung gesetzt zu haben, was ebenfalls darauf hindeute, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Langprospekt in den Händen gehalten habe. Auch habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nicht in Abrede gestellt, die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Langprospekte vor der Zei...

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