Leitsatz (amtlich)
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen über längere Zeit zurückliegende Vorgänge schadet ein Mangel an Erinnerungen an Details und Begleitumstände nicht notwendig der Glaubhaftigkeit.
Normenkette
BGB § 765; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/12 O 193/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.1.1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Klage wird i.H.v. 438.371,95 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus diesem Betrag seit 1.4.1997 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 447.809,60 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz aus 438.371,95 DM seit dem 1.4.1997 (das ist der Klageanspruch zu 1)) und aus 531,55 DM seit 26.5.1998 (das ist der Restaufwendungsersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Inanspruchnahme aus der Mietbürgschaft) gewendet und ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat die Klägerin mit der Klage lediglich die Gestellung einer Barsicherheit verlangt. Am 25.7.1990 übernahm sie für die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer B., auftragsgemäß eine Mietbürgschaft i.H.v. 18.000 DM. Die Beklagte verpflichtete sich vertraglich, auf Verlangen der Klägerin Sicherheiten für diese übernommene Garantie zu stellen.
Am 12.5.1998 nahm die Vermieterin der Beklagten, die GbR Eheleute Dr. J., die Klägerin aus der Bürgschaft i.H.v. 9.093,90 DM in Anspruch. Da sich auf dem Konto der Beklagten nur ein Guthaben i.H.v. 8.562,35 DM befand, verlangte die Klägerin zur Absicherung ihrer Bürgschaftsverpflichtung von der Beklagten mit Schreiben vom 18.5.1998 die Stellung eines Barbetrags i.H.v. 9.437,65 DM bis zum 25.5.1998. Im angefochtenen Urteil hat das LG der Klägerin Aufwendungsersatz zugesprochen, den es nach Verrechnung des von der Klägerin vorgetragenen Guthabens der Beklagten von 8.562,35 DM auf 531,55 DM feststellte und zusprach. Im Übrigen hat das LG die Barsicherheit i.H.v. 8.906,10 DM der Klägerin zugesprochen, weil sie insoweit noch bürgte. Mit der Berufung hat die Beklagte keinerlei Angriffe gegen die landgerichtliche Bewertung geführt und zum Klageantrag zu 2) nichts weiter ausgeführt. Im Berufungsrechtszug verlangt die Beklagte die 531,55 DM nunmehr tatsächlich als Aufwendungsersatz aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Im Übrigen hat sie die Klage i.H.v. 7.387,35 DM für erledigt erklärt, nachdem der Vermieter der Beklagten die Originalbürgschaftsurkunde nach einigem Hin und Her dann am 6.4.2000 herausgegeben hat. Auf die ihr zugesprochene Barsicherheit verrechnet die Klägerin nunmehr aber teilweise die Avalprovisionen für die Jahre 1999, 2000 und dem ersten Quartal 2001 i.H.v. insgesamt 1.518,75 DM und hat deswegen die Erledigungserklärung hinsichtlich der ihr zugesprochenen Barsicherheit i.H.v. 8.906,10 DM nur teilweise abgegeben. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen und die Berufung i.H.v. 2.050,30 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 531,55 DM seit dem 26.5.1998 zurückgenommen.
Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Klage einen Zahlungsanspruch i.H.v. 438.371,95 DM gegen die Beklagte aus der Bürgschaftserklärung vom 22.8.1989 geltend gemacht. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach Teilrücknahme der Berufung und Teilerledigungserklärungen der Parteien geht es in der Berufungsinstanz nur noch um diesen Anspruch der Klägerin.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung angegeben, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Freistellung von der Bürgschaft bzw. aus Abschluss eines Erlassvertrages, den sie dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte. Eine Verpflichtung der Klägerin auf Freistellung der Beklagten von der abgegebenen Bürgschaft bestehe weder ggü. der Beklagten noch ggü. der Hauptschuldnerin, der E.-GmbH, weil es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen sei zu beweisen, dass der Inhalt des Schreibens vom 7.3.1994 zwischen der E.-GmbH und der Klägerin durch Abgabe des Einverständnisses der E.-GmbH wirksam vereinbart und die vereinbarten Bedingungen für das Entstehen der Verpflichtung der Klägerin zur Rückgabe der Bürgschaft an die Beklagte erfüllt wurden. Zu diesem Ergebnis ist das LG im angefochtenen Urteil aufgrund Beweiswürdigung, nämlich der Würdigung der Aussage des Zeugen A. gelangt. Das LG hat als nicht glaubhaft und den Zeugen insoweit...