Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/13 O 326/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.1.1991 dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien beträgt 40.000,00 DM.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg, da bereits die vom Kläger erhobene Klage unzulässig ist.
Der Kläger ist zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs aus dem Kauf der Eigentumswohnung nicht befugt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht kann der einzelne Wohnungseigentümer nur Nachbesserung oder Mängelbeseitigung geltend machen, den Anspruch auf Minderung oder sogenannten kleinen Schadensersatz wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum – die Behebbarkeit der hier behaupteten Feuchtigkeitsschäden steht außer Streit – müssen die Wohnungseigentümer dagegen gemeinschaftlich durchsetzen. Die Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Geltendmachung dieser Ansprüche begründet der Bundesgerichtshof mit dem Interesse des Schuldners an einer übersichtlichen Haftungslage und der Gemeinschaftsbezogenheit der Ansprüche. Es sei Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Wahl zu treffen, ob Minderung oder sogenannter kleiner Schadensersatz begehrt werden und wie die vom Schuldner erlangten Mittel verwendet werden sollen (vgl. BGHZ 110, 258 (261) m.w.N.).
Zwar bestimmen sich die Gewährleistungsansprüche des Klägers vorliegend nach Kaufvertragsrecht. Die Beklagte hat die verkaufte Altbauwohnung unstreitig lediglich renoviert. Sie hat keine Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, die von Art und Umfang dem Neubau von Wohnungen gleichzusetzen wären und die Anwendung des Werkvertragsrechts rechtfertigten (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 1984 S. 2586).
Dies ist für die Klagebefugnis des Klägers hier aber ohne Bedeutung.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe die Feuchtigkeitsschäden arglistig verschwiegen. Aus diesem Grunde könne sie sich auf den vertraglichen Haftungsausschluß nicht berufen. Ist dies zutreffend, so stehen dem Kläger die Rechte aus den §§ 462, 463 BGB zu. Die §§ 462, 463 BGB gewähren für das Kaufrecht ebenso wie die §§ 634, 635 BGB für das Werkvertragsrecht als Rechtsfolgen unter anderem Minderung oder sogenannten kleinen Schadensersatz. Die Wahl, welcher dieser Ansprüche geltend gemacht und wie die vom Schuldner erlangten Mittel verwendet werden sollen, obliegt im einen wie im anderen Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Frage, ob sich die Ansprüche aus Kauf- oder Werksvertragsrecht herleiten, ist dafür ohne Bedeutung.
Der Kläger kann seine Klagebefugnis auch nicht damit begründen, daß das Minderungsbegehren von zwei der fünf Wohnungseigentümer inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden ist und Gewährleistungsansprüche der weiteren zwei Wohnungseigentümer verjährt seien, weil ein arglistiges Verhalten der Beklagten gegenüber diesen Wohnungseigentümern nicht nachweisbar sein werde. In diesem Fall würde der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes einer selbständigen Geltendmachung des Minderungsbegehrens durch den Kläger nicht entgegenstehen – gegen den Willen der Beklagten wäre eine unterschiedliche Inanspruchnahme nicht mehr möglich –, an der Gemeinschaftsbezogenheit des Anspruchs ändert sich aber nichts. Es ist auch weiterhin allein die Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden, ob Minderung oder kleiner Schadensersatz begehrt wird und vor allem wie die vom Schuldner erlangten Mittel verwendet werden sollen.
Bei den behaupteten Feuchtigkeitsschäden an den Kelleraußenwänden handelt es sich um Schäden am Gemeinschaftseigentum. Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Feuchtigkeitsschäden auf das Sondereigentum – den Keller des Klägers – ausstrahlen, fehlt dem Kläger die Befugnis, wegen dieser Schäden am Gemeinschaftseigentum Minderung seines Kaufpreises zu verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Parteien ist gemäß § 546 Abs. 1 ZPO festgesetzt worden.
Fundstellen