rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsansprüche des Handelsvertreters

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 05.12.2017; Aktenzeichen 8 O 46/16)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen vom 05.12.2017, Aktenzeichen 8 O 46/16, aufgehoben und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1), gerichtet auf Erteilung eines Buchauszuges, soweit die erste Stufe nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung überhaupt noch anhängig ist, abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung der Durchsetzung weiterer Provisionsansprüche aus dem Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2015 geltend.

Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, war auf Grundlage eines schriftlichen Handelsvertreter-Vertrages vom 21.09.2001 (Anlage K2, Bl. 15 - 41 d. A.) für die Beklagte, die seinerzeit noch unter der Firma "A1 GmbH" im Geschäftsverkehr auftrat, tätig.

Die Provisionsansprüche werden gem. Ziffer 5.1 des Vertrages durch Anlage 3 (Bl. 33 - 37 d. A.) geregelt, wobei nach Ziffer 8 der Anlage 3 der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Beklagte entsteht. Weiter sieht der Provisionsvertrag betreffend Abrechnung und Zahlung der Provision in Ziffer 9 der Anlage 3 vor:

"Die Firma rechnet über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen ab. Kundenzahlungen gelten als eingegangen, wenn A darüber frei verfügen kann. (...)"

Betreffend den Ausschluss des Provisionsanspruchs sieht Ziffer 6 der Anlage 3 vor:

"Nicht provisionspflichtig sind:

(...)

6.4 Geschäfte in dem Umfang, in dem die Leistung des Kunden aus einem nicht von der A zu vertretenden Grund unterbleibt.

Bereits empfangene Provisionen sind gegebenenfalls zurückzuerstatten.

Eine Verpflichtung von A zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung ihres Erfüllungsanspruchs gegenüber dem Kundenbesteht nur, wenn diese Maßnahme eine vernünftige Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist die A zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung ihres Erfüllungsanspruchs nur verpflichtet, wenn der HV dies schriftlich verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

6.5 Die Fälle, in denen ein Kunde von dem Vertrag zurücktritt oder diesen annulliert und das Bestehen auf Vertragserfüllung durch A; die künftigen geschäftlichen Beziehungen zum betreffenden Kunden ernsthaft gefährden würde.

(...)"

Die Beklagte erteilte der Klägerin einmal im Monat, jeweils zu Monatsanfang, eine Abrechnung, die als "Provisionsabrechnung" bezeichnet war, eine Abrechnungsperiode anführte, regelmäßig den vorangehenden Kalendermonat, und die unter Bezugnahme auf nach Belegnummern und Belegdaten konkretisierten Provisionsanzeigen einen Provisionsbetrag (netto) auswies. Zudem enthielten diese Abrechnungen den Zusatz: "Der Betrag wird nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung an Sie überwiesen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die exemplarisch in das Verfahren eingeführte Abrechnung vom 04.01.2013 (Anlage zum Protokoll vom 26.09.2017, Bl. 228 d. A.) sowie die weiteren Abrechnungen für die Perioden 01.02.2012-29.02.2012 (Bl. 246 d. A.), 01.03.2012-31-03.2012 (Bl. 247 d. A.), 01.06.2012-30.06.2012 (Bl. 248 d. A.) und 01.10.2012-31.10.2012 (Bl. 249 d. A.), die allerdings jeweils ohne Anlagen in das Verfahren eingeführt worden sind.

Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage K3, Bl. 42 d. A.).

Für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsstufe vor dem Hintergrund eines von der Beklagten insoweit erteilten Buchauszuges (Anlage B4, Bl. 180 d. A.) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich des noch im Streit stehenden Zeitraums 01.01.2012 bis 31.12.2012 streiten die Parteien im Wesentlichen um die Verjährung, nachdem die Beklagte bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben hat und sich auch in der Berufungsinstanz weiterhin unter Bezugnahme auf die Verjährungseinrede gegen den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wendet. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere darum, ob es sich bei den monatlich erteilten, als "Provisionsabrechnungen" bezeichneten Abrechnungen um verjährungsrechtlich relevante endgültige bzw. abschließende Abrechnungen handelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlich...

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