Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Teilurteil vom 12.11.1987; Aktenzeichen 5 O 11/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1987 verkündete Teilurteil des Landgerichts Wiesbaden – 5. Zivilkammer – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 101.574,00 DM.
Tatbestand
Die am 1.2.1983 verstorbene Schwester der Klägerin, … hatte am 14./16.3.1977 mit der Stadt- und Kreissparkasse … einen privatschriftlichen Vertrag geschlossen, gemäß dem die Sparkasse verpflichtet war, bei dem Tode von … das Guthaben auf dem für … geführten Sparkonto 1.142.405 auf die Klägerin zu übertragen (vgl. Fotokopie des Vertrags, Bl. 11 d.A.). Dieser Vertrag wurde gegenüber der Bank am 1.9.1980 widerrufen. Das Sparbuch wurde als in Verlust geraten aufgeboten und für kraftlos erklärt, und im Februar 1981 wurde das Guthaben auf ein neues Konto von … übertragen … wurde von ihren Ehemann, …, beerbt und dieser von seinem Adoptivschn, dem Beklagten.
Die Klägerin hat behauptet, … sei im Zeitpunkt des Widerrufs des Vertrags mit der Sparkasse und in der Folgezeit bis zu ihrem Tode geistig verwirrt und nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Die Kündigung des Vertrags und die Kontoumbuchung habe … in die Wege geleitet, der sich dabei … bedient habe. Er habe sie alle für diese Vorgänge erforderlichen Schriftstücke unterschreiben lassen, obgleich sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu erfassen, und habe diese Schriftstücke anschließend der Bank zugeleitet.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welches Guthaben einschließlich Zinsen bei Auflösung des Sparkontos Nr. 1.142.405 der Stadt- und Sparkasse … vorhanden war,
- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag zu zahlen,
- hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den sich aus der Auskunft zu Ziff. 1. ergebenden Betrag an die Stadt- und Kreissparkasse Sulzbach-Rosenberg zu zahlen ind diese Bank anzuweisen, den Betrag an die Klägerin auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, daß …, in den Jahren von 1979 bis 1982 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Er hat behauptet, der Vertrag mit der Sparkasse sei von … selbst gekündigt worden, die hierfür die Sparkasse aufgesucht habe. Auch die Umbuchung sei auf ihren Wunsch hin vorgenommen worden.
Das Landgericht hat in großem Umfang Beweis erhoben. Insoweit wird auf die Benennung der Zeugen und Gutachter in dem Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Es hat durch Teilurteil vom 12.11.1987 dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch diene der Vorbereitung einer auf § 816 Abs. 2 BGB gestützten Herausgabeklage, sei bei der Kündigung des Vertrags nicht mehr geschäftsfähig gewesen, so daß ihr ein Forderungsrecht auf Auszahlung gegen die Bank nicht zugestanden habe und sie zur Entgegennahme des Guthabens nicht berechtigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 19.11.1987 zugestellt worden ist, hat dieser am 18.12.1987 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.2.1988 an diesem Tag begründet.
Der Beklagte wiederholt seine Behauptung, …, sei voll geschäftsfähig gewesen, und setzt sich eingehend mit der Beweiswürdigung des Landgerichts auseinander. Ferner behauptet er, die Klägerin sei am 28.4.1983 wegen ihrer angeblichen Ansprüche durch Übereignung von Schmuck und 3 kg Feingold abgefunden worden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Sie übernimmt die Gründe in dem Urteil des Landgerichts und unterstützt diese Ausführungen durch weitere Darlegungen zur Beweislage. Sie bestreitet den Abschluß einer Abfindungsvereinbarung und behauptet, der Schmuck und das Gold seien ihr und ihres Ehemannes Eigentum gewesen, und sie hätten diese Wertgegenstände lediglich in dem Safe der Eheleute Baron deponiert gehabt.
Zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat in vollem Umfang Erfolg. Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage.
Zu Unrecht meint die Klägerin, ihr stünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Bei dem Vertrag vom 14./16.3.1977 zwischen der Stadt- und Kreissparkasse … und … zugunsten der Klägerin handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten, bei dem einem Dritten eine Forderung dergestalt zugewandt wird, daß der Erwerb der Forderung ...