Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Teilurteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 6 O 233/98) |
Tenor
Die Berufung der Streithelfer gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.02.1999 (6 O 233/99) wird zurückgewiesen.
Die Streithelfer haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Streithelfer sind mit 5.600,00 DM beschwert.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Gründe
Die Berufung der Streithelfer ist zulässig. Auch ein Streithelfer kann gemäß § 66 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittel der Streithelfer war insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Kläger von der Beklagten Zahlung von 5.600,00 DM verlangt haben. Der Grund der Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen Mängeln der Schalldämmung der Treppen in dem Anwesen … ist in zweiter Instanz nicht mehr im Streit. Auch ist den Klägern durch unzureichende Schalldämmung der Treppen ein Schaden entstanden, da die Streithelfer als Mieter den Mietzins um insgesamt 5.600,00 DM seit April 1997 gemindert haben wegen der mangelhaften Schalldämmung der Treppen. Die Kläger können diesen Schaden jedoch von der Beklagten nicht ersetzt verlangen, da sie es unterlassen haben, den Schaden abzuwenden (§ 254 Abs. 2 BGB). Den Klägern kann nämlich zugemutet werden, den restlichen Mietzins gegen die Streithelfer notfalls gerichtlich geltend zu machen, weil die Streithelfer den Mietzins zu Unrecht gemindert haben.
Es erscheint schon fraglich, ob überhaupt ein erheblicher Mangel der Mietsache vorliegt. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt, berechtigt nicht zur Minderung (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gegen das Vorliegen einer erheblichen Gebrauchsminderung spricht bereits der Umstand, dass die Streithelfer sich wegen der fehlenden Schallisolierung der Innentreppen von August 1995 bis März 1997 niemals bei den Klägern beschwert haben. Dies hat sie offenbar nicht gestört. Auch hinsichtlich der Gemeinschaftstreppe, die ebenfalls seit August 1995 benutzt wurde, haben die Streithelfer keine Beanstandungen erhoben.
Selbst wenn man aber von einer erheblichen Tauglichkeitsminderung ausginge, könnten die Streithelfer keinen Minderungsanspruch geltend machen, denn dieser wäre analog § 539 BGB ausgeschlossen.
§ 539 BGB gilt unmittelbar nur bei Kenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss. Diese Vorschrift wird aber nach herrschender Meinung analog angewendet auf den Fall nachträglicher Kenntniserlangung vom, Mangel (vgl. BGH NJW 1997, 2672 Schmitt-Futterer Mietrecht 7. Aufl. § 539 Rz. 31, Lammel Wohnraummietrecht § 539 Rz. 16, Wetekamp Kommentar zum BGB Mietrecht § 537 Rz. 65). Entsteht ein Mangel im Verlaufe des Mietverhältnisses und setzt der Mieter trotz Erkennens des Mangels den Mietgebrauch rügelos fort, zahlt insbesondere den Mietzins in voller Höhe weiter, so gibt er hierdurch zu erkennen, dass er aus dem Vorhandensein des Mangels Rechte nicht ableiten will, dass er also den vereinbarten Mietzins auch für die fehlerhafte Mietsache als angemessen ansieht (Wetekamp a.a.O.). Der Mieter verliert in diesen Fällen seine gesamten Gewährleistungsrechte für die Vergangenheit und die Zukunft (Schmitt-Futterer Blank a.a.O. m. w. N). Ein Zeitraum von 6 Monaten reicht in der Regel aus, Gewährleistungsrechte des Mieters auch für die Zukunft auszuschließen (BGH a.a.O.).
Die Streithelfer kannten den Mangel der Treppe in der Wohnung seit ihrem Einzug, denn diese Wohnung haben sie allein regelmäßig bewohnt. Sie haben gehört, welcher Lärm beim Benutzen dieser Innentreppe entsteht. Damit kannten sie den Mangel schon im August 1995. Ob sie auch die Ursache des Mangels kannten (Verstoß gegen Schallschutzvorschriften) ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass sie tagtäglich gehört haben, weichen Lärm ihre von ihnen gemietete und benutzte Treppe verursacht.
Auch der Lärm der Außentreppe (Gemeinschaftstreppenhaus) war von den Streithelfern seit ihrem Einzug regelmäßig zu vernehmen, da kurz nach ihnen auch andere Bewohner in die Nachbarwohnungen eingezogen sind und diese Treppe benutzten. Auch insoweit kannten sie den Mangel. Gleichwohl haben sie über mehr als 1 ½ Jahre keine Beanstandungen wegen der Schallmängel bei den Klägern erhoben, so dass ein etwaiger Minderungsanspruch ausgeschlossen ist.
Da das Rechtsmittel der Streithelfer erfolglos war, haben sie gemäß den §§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.
Das Gericht sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 946880 |
ZAP 2000, 4... |