Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzumfang einer Marke mit beschreibendem Anklang ("Zahnwelt")

 

Leitsatz (amtlich)

Die für medizinische Leistungen eingetragene Wortmarke "Zahnwelt" verfügt von Haus aus über nur geringe Kennzeichnungskraft. Wird die Marke durch einen anderen für die Erbringung von zahnärztlichen Leistungen als Bestandteil eines mit einem geographischen Zusatz (Dortmund) versehenen Zeichens (zahnwelt-dortmund. de) benutzt, besteht gleichwohl Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinn. Dagegen fehlt es an der Verwechslungsgefahr, wenn die Marke in Kombination mit einem nachgestellten Eigennamen verwendet wird.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.11.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.11.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 50.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen www.zahnwelt-dortmund.de für das Angebot medizinischer Dienstleistungen zu benutzen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Verwendung des unter Ziff. 1. genannten Zeichens.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem. Ziff. 1. entstanden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nach Maßgabe der nachfolgend wiedergegebenen Anträge weiter. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin macht insbesondere weiterhin geltend, dass die Klagemarke von Haus aus normale Kennzeichnungskraft habe, die durch die gleichzeitige Nutzung als Unternehmenskennzeichen, die Auszeichnung mit einem Designpreis der Zeitschrift "..." sowie durch das überregionale Patientengut der Klägerin gesteigert worden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 3.11.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 50.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ab sofort zu unterlassen,

1. a) ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Zahnwelt P." für die folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen:

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, Zähne, orthopädische Artikel; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.

b) ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "www.zahnwelt-dortmund.de" für das Angebot folgender Waren und Dienstleistung zu benutzen:

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinischen Zwecke, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, Zähne, orthopädische Artikel; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.

2. a) es ab sofort zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "kinderzahnweltp ... de" für das Angebot folgender Waren und Dienstleistungen zu benutzen:

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinischen Zwecke; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Instrumente und Apparate, Zähne; orthopädische Artikel; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.

b) es ab sofort zu unterlassen, ohne Z...

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