Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 27.06.1973; Aktenzeichen 11 O 220/71) |
Tenor
A Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilgrundurteil und Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 1973 abgeändert:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an der von den Klägern miterworbenen Wohnanlage in … folgende Nachbesserungsarbeiten ausführen zu lassen:
- die Rohrentlüftungen der Dachentwässerung im Bereich der Dachterrassen in den daneben stehenden Schornstein hineinziehen und mit diesem in 2,5 m Höhe über dem Terrassenniveau enden zu lassen; weiterhin den daneben befindlichen Regeneinlauf mit einem mechanischen Geruchsverschluß versehen zu lassen;
- die Balkonbrüstung der Wohnung … sowie die Brüstung des Laubenganges des 2. Obergeschosses über dem Eingang nachstreichen zu lassen;
- das rechts neben dem Glasbausteinfenster über etwa drei Geschosse hinweg fehlende Dehnungsfugenband einbauen zu lassen;
- die Risse und die hohlen Stellen am Sockelputz an der Südwestseite des Gebäudes an der Rampe zum Hof und im Hof beseitigen zu lassen;
- das Sichtmauerwerk vor der Wohnung … (Hausmeisterwohnung) mit Klinkersteinen ausbessern zu lassen;
- an vier Bodenplatten die eisernen Pfostenreste der versetzten Briefkastenanlage ausbauen und den Plattenbelag ausbessern zu lassen;
- zwei Rohrdurchgänge und die offenen Fugen im Mauerwerk des Heizkellers vollständig und gasdicht verschließen zu lassen;
- die Unterseite des Betonvordaches am Eingang streichen zu lassen;
- den Pflanzkasten am Eingang des Hauses sowie die dort befindlichen Fugen am Plattenbelag abdichten zu lassen;
- die Rahmenkonstruktion der Balkonzwischenwände bei sechs Balkonen der Westseite des Gebäudes an den Loggiendecken befestigen zu lassen;
- die vorhandenen Bodeneinläufe der Tiefgarage instandsetzen, einen weiteren Bodeneinlauf sowie Sinkkästen einbauen, einen Fußbodenbelag mit Gefälle herstellen zu lassen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, 820,– DM nebst 4 % Zinsen seit 26. April 1973 an den von den Klägern zu 1), 15), 37) und 40) gebildeten Verwaltungsbeirat der Miteigentümergemeinschaft der Wohnanlage in …, zu zahlen.
III. Wegen der im Klageantrag zu I unter Nr. 5 und 36 (hier nur wegen der Beseitigung der Feuchtigkeitsschaden) geltend gemachten Ansprüche wird das angefochtene Urteil und das Verfahren aufgehoben und in diesem Umfang die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
IV. Wegen der unter II Nr. 5, 6, 8 und 10 des angefochtenen Urteils sowie dort unter III als Nr. 27 des Klageantrages beschiedenen Ansprüche ist die Hauptsache erledigt und wegen der dort unter I, II Nr. 2 und 4 genannten Ansprüche teilweise erledigt.
V. Wegen der unter II Nr. 13 des angefochtenen Urteils und dort unter III als Nr. 7 und 14 des Klageantrags beschiedenen Ansprüche wird die Klage abgewiesen sowie wegen der dort unter II Nr. 4 und Nr. 11 genannten Ansprüche teilweise abgewiesen.
VI. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
B Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
C Von den Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Beklagten 4/7 und den Klägern zusammen 1/7, im einzelnen je 1/399, zur Last. Über die restlichen 2/7 der Kosten der Berufungsinstanz wird das Landgericht zu befinden haben.
D Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In den Jahren 1969 und 1970 ließ der Beklagte durch die Baufirma … KG, deren persönlich haftender Gesellschafter er ist, in …straße … ein Wohnhochhaus errichten. Es besteht aus dem Kellergeschoß, dem Erdgeschoß, fünf Obergeschossen und einem Pentgeschoß sowie einem Ladenzentrum. In der zweiten Jahreshälfte 1970 begann der Beklagte, die einzelnen Wohnungen als Eigentumswohnungen zu veräußern. Grundlage hierfür waren neben den in den Vertragsbedingungen gleichlautenden und mit jedem Erwerber gesondert abgeschlossenen Kaufverträgen (KV) der mit diesen Verträgen ausdrücklich anerkannte Teil II „Verwaltungsvertrag und Miteigentumsordnung” vom 20.7.1970 (MEO), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 88 ff d.A.). Danach hatte der Beklagte die Firma … KG als Verwalter der Wohnanlage beauftragt. Komplementärin dieser Firma ist die Ehefrau des Beklagten, er selbst ist Kommanditist. In den Kaufverträgen (wegen des Inhalts im einzelnen wird auf den Mustervertrag der Kläger zu 1) und 2) vom 2.10.1970 – Bl. 45 ff. d.A. – verwiesen) ist unter anderem bestimmt:
§ 10
Abnahme
1) pp
2) pp
3) Die Abnahme wird wie folgt durchgeführt:
- das Sondereigentum (Wohnung bzw. Laden) wird vor Bezug in einer gemeinsamen Besichtigung zwischen Käufer und Verkäufer,
- das Miteigentum (gemeinsames Eigentum am Haus und den Außenanlagen) wird nach Fertigstellung in gemeinsamer Besichtigung vom Verwaltungsbeirat als Vertreter aller Eigentümer und dem Verkäufer abgenommen.
Hierüber wird je eine Niederschrift errichtet, die
- im Falle des Sondereigentums vom Käufer und Verkäufer,
- im Falle des Miteigentums vom Verwaltungsbeirat und dem Verkäufer
zu unterzeichnen ist.
In dieser Niederschrift sind alle evtl. festgestellten Mängel und n...