Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Rechtsberatung durch Wettbewerbsverband
Normenkette
RBerG Art. 1 §§ 1, 7; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2003; Aktenzeichen 3/12 O 34/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten gegen das am 10.10.2003 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch in dem Teil nach der Androhung der Ordnungsmittel und vor der Wiedergabe der konkreten Verletzungsform wie folgt gefasst wird:
" ...zu unterlassen, Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts und/oder des § 12 BGB dadurch durchzuführen, dass sie für eines ihrer Mitglieder oder auf Veranlassung eines ihrer Mitglieder ggü. dem Mitglied rechtliche Stellungnahmen zur Begründetheit von im Rahmen von Beanstandungsschreiben (Abmahnschreiben) geltend gemachten Ansprüchen aus Markenrecht (ausgenommen §§ 127, 128 Markengesetz) und/oder § 12 BGB abgibt, insb. gemäß ...".
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerin: 50.000 Euro.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten - mit (für erledigt erklärter) negativer Feststellungsklage und auf Unterlassung gerichteter Widerklage - über die Befugnis der Klägerin zur Rechtsberatung.
Die beklagte Anwaltssozietät mahnte im Auftrag einer Mandantin die Firma O. wegen einer Werbeanzeige ab und hielt in ihrem Abmahnschreiben vom 22.1.2002 (Anlage B 1/Bl. 181 ff. d.A.) der Firma O. u.a. vor, sie habe Firmen- und Namensrechte der Mandantin aus §§ 5 MarkenG, 112 BGB verletzt. Daraufhin wandte sich die Werbeagentur F. pp., die die Anzeige im Auftrag der Fa. O. konzipiert hatte, ratsuchend an die Klägerin, deren Mitglied sie ist. Die Klägerin antwortete der Werbeagentur mit Schreiben vom 28.1.2002 (Anlage B 4/Bl. 161 f. d.A.), unterzeichnet von ihrem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt S., und erklärte unter Anführung rechtlicher Argumente, die Abmahnung sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. Dabei führte die Klägerin u.a. aus, nach ihrer Einschätzung sei (auch) eine Verletzung des Markenrechts und des Namensrechts zu verneinen. Die Beklagte, der die Stellungnahme der Klägerin durch die Fa. O. übermittelt worden war, forderte nunmehr die Klägerin mit Schreiben vom 5.2.2002 (Anlage K 1/Bl. 9 ff. d.A.) dazu auf, mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände sich die Klägerin für berechtigt halte, Rechtsberatung wie in dem Schreiben vom 28.1.2002 zu betreiben. Hierbei legte die Beklagte dar, dass nach ihrer Auffassung ein klarer Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes vorliege. Die Klägerin antwortete mit Anwaltsschreiben vom 11.2.2002 (Anlage K 4/Bl. 117 ff. d.A.), in dem sie einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aus Rechtsgründen in Abrede stellte und die Beklagte aufforderte, die in deren Abmahnung ggü. der Klägerin liegende Berühmung fallen zu lassen.
Die Beklagte leitete gegen die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Nach Zurückweisung ihres Eilantrags durch das LG erließ der Senat im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 12.7.2002 (OLG Frankfurt v. 12.7.2002 - 6 W 36/02) (Bl. 193 ff. d.A.) die beantragte einstweilige Verfügung, durch die der Klägerin untersagt wurde, Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts und/oder des § 12 BGB dadurch durchzuführen, dass sie rechtliche Stellungnahmen zur Begründetheit von im Rahmen von Beanstandungsschreiben (Abmahnschreiben) geltend gemachten Ansprüchen aus Markenrecht und/oder § 12 BGB abgibt. In der Begründung dieser Beschwerdeentscheidung führte der Senat im Hinblick auf Art. 1 § 7 RBerG aus, dass eine Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts und des § 12 BGB nicht zu den in der Satzung beschriebenen Aufgaben der Klägerin zähle. Ansprüche aus Marken- und aus Namensrecht, die stets Individualinteressen beträfen, seien von den durch § 13 Abs. 2 UWG (a.F.) erfassten wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, auf die sich die satzungsgemäße Bestimmung des Vereinszwecks beziehe, zu unterscheiden.
Die ersten beiden Absätze in § 2 der Satzung der Klägerin (Anlage K 2/Bl. 13 ff.) lauteten ursprünglich wie folgt:
(1) Der Verein dient der Förderung gewerblicher Interessen i.S.d. § 13 UWG und des § 13 AGB-Gesetz und hat den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und, ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Verein kann diesen Zweck auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfolgen.
(2) Der Verein erstattet Gutachten, insb. ggü. Gerichten und Behörden. In Wettbewerbsstreitfällen ist möglichst eine gütliche Ei...