Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen 2-7 O 166/14)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 191/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt sowohl hinsichtlich des angefochtenen Urteils als auch hinsichtlich des Urteils des Senats nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 14.343,40 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich einer Beteiligung des Klägers an einem geschlossenen Immobilienfonds (A BeteiligungsKG) geltend, der einen Bürogebäudekomplex in Luxemburg zum Gegenstand hat.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, ebenso auf die im Tatbestand des Urteils aufgeführten erstinstanzlich gestellten Klageanträge.

Die 7. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main hat die Klage mit seinem am 11.3.2016 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dahinstehen lassen, ob eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt und angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls verjährt seien. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der KfZ-Stellplätze auch kein Prospektfehler vorliege und auch die Darstellung der Mittelherkunft und deren Verwendung im Prospekt nicht fehlerhaft sei.

Gegen dieses ihm am 17.3.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18.4.2016 (Montag) eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.6.2016 am letzten Tag der Frist begründeten Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Verbringen und wiederholt die erstinstanzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe, dass infolge zwischenzeitlicher weiterer Ausschüttungen der im Antrag zu Ziff. 1 genannte Zahlungsbetrag nunmehr nur noch 10.219,50 EUR beträgt.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

1. Die Beratung des Klägers durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte anlegergerecht. Sie entsprach dem bisherigen Anlageverhalten des Klägers, das erkennen lässt, dass der Kläger durchaus bereit war, Anlagerisiken in Kauf zu nehmen. Dies wird zudem auch dadurch deutlich, dass der Kläger die Risikohinweise in dem ihm vor der Zeichnung zugesandten Anlageprospekt (Seiten 20 ff.) zur Kenntnis genommen und die Anlage dennoch gezeichnet hat. Im Übrigen wäre, eine fehlerhafte Beratung insoweit unterstellt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

2. Die Beklagte trifft auch kein Vorwurf dahin gehend, den Kläger über die gezeichnete Anlage fehlerhaft aufgeklärt zu haben. Die beratende Bank kann ihre Aufklärungspflicht auch durch die rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts erfüllen (vgl. BGH, Urte. v. 8.5.2013 - XI ZR 262/10 - und v. 24.2.2015 - XI ZR 203/13, jew. juris). Auf den Prospekt als Mittel der Aufklärung kann sich die Beklagte auch mit Erfolg berufen. Die Beklagte hatte dem Kläger den Prospekt einige Tage vor dessen Zeichnung zugesandt. Der Kläger hatte auch hinreichend Gelegenheit, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, er habe nur ein paar Tage Zeit gehabt, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen, steht dies der Annahme einer rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht entgegen, da der Kläger selbst bestimmen konnte, wann er den Zeichnungsschein an die Beklagte zurückschickt. Er hat auch keine konkreten Umstände geltend gemacht, die dafür sprechen könnten, dass hinsichtlich der Zeichnung ein besonderer Zeitdruck bestanden hätte, der eine Lektüre des Prospekts nicht möglich gemacht hätte. Sofern der Kläger, der den Prospekt nur durchgeblättert haben will, ohne ihn durchgearbeitet zu haben, die darin beschriebenen Risiken nicht zur Kenntnis genommen hätte, wäre auch insoweit eine grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, auf Grund derer von einer Anspruchsverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auszugehen wäre.

Hinsichtlich der g...

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