Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationspflicht bei Werbung mit Testergebnis im Internet

 

Leitsatz (amtlich)

Die Werbung mit einem Testergebnis im Internet verstößt gegen die sich aus § 5a UWG ergebenden Informationspflichten, wenn weder die Fundstelle des Tests genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Tatbericht vorhanden ist.

 

Normenkette

UWG § 5a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen 2-3 O 458/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.08.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, für den Tarif DSL StarS mit der Angabe "günstigstes DSL-Einsteigerangebot" zu werben, wenn ein solches Testurteil vom Veranstalter des Tests nicht vergeben wird und dies mit nachfolgender Abbildung oder Verkleinerungen hiervon geschieht

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagte, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne den angesprochenen Verkehrskreisen die Möglichkeit zu geben, den Test aufzufinden, wenn dies dadurch geschieht, dass die Fundstelle des Tests nicht angeben und/oder die Werbung mit der Fundstelle des Tests nicht verlinkt ist;

b) für den Tarif DSL StarS mit der Angabe "objektiver Tarifvergleich" zu werben, sofern der Tarif DSL StarS bei diesem Vergleich nicht mit Tarifen verglichen wird, die die gleichen Konditionen aufweisen und dies mit den nachfolgenden Abbildungen oder Verkleinerungen hiervon insbesondere mit geschieht.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weiter Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber sie mit Testergebnissen gemäß Buchstabe b) des Tenors geworben hat.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei der Klägerin dadurch verursacht ist, dass die Beklagte mit Testergebnissen gemäß Buchstabe b) des Tenors geworben hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 679,79 EUR zuzüglich 8,5 % über Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststelllungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagte verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, für den Tarif DSL StarS mit einer Abbildung im Internet zu werben, wie in diesem Urteil wiedergegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Slogan "Günstigstes DSL-Einsteiger Angebot" sei irreführend, weil sich das Wort "Einsteiger" nicht in dem zugrunde liegenden Testergebnis finde. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern dahingehend, dass über Ziffern 1., 2. und 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils hinaus

4. die Beklagte verurteilt wird, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne den angesprochenen Verkehrskreisen die Möglichkeit zu geben, den Test aufzufinden, wenn dies dadurch geschieht, dass die Fundstelle des Tests nicht angegeben und/oder die Werbung mit der Fundstelle des Tests nicht verlinkt ist;

b) für den Tarif DSL StarS mit der Angabe "objektiver Tarifvergleich" zu werben, sofern der Tarif DSL StarS bei diesem Vergleich nicht mit Tarifen verglichen wird, die die gleichen Konditionen aufweisen und dies mit den nachfolgenden Abbildungen oder Verkleinerungen insbesondere mit geschieht

5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber sie mit Testergebnissen ohne die Angabe des Tests und/oder für den Tarif DSL StarS mit der nachfolgenden Abbildung geworben hat;

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei der Klägerin dadurch verursacht ist, dass die Beklagte mit Testergebnisse...

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