Leitsatz (amtlich)
Die rechtliche Einordnung eines Projektsteuerungsvertrags folgt aus dem Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben. Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für ein Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten.
Normenkette
BGB § 631
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen 2/14 O 87/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.5.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (2/14 O 87/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage aus der Schlussrechnung vom 27.12.2006 über 64.265,55 EUR (Bk 2) derzeit unbegründet ist.
Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem Parteivorbringen stellt sich der erstinstanzliche Streitstand im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Beklagte plante seit 1999 eine umfangreiche Baumaßnahme einschließlich eines neu zu errichtenden Gebäudekomplexes auf einem Gelände in O1 (Quartierbebauung...). Seit 2001 war die Klägerin in Realisierungsüberlegungen, konzeptionelle Planungen und Vorarbeiten einbezogen. Ende 2002/Anfang 2003 hatten sich die konzeptionellen Vorüberlegungen so weit verdichtet, dass beide Parteien davon ausgingen, das Projekt werde durchgeführt.
Sie schlossen daraufhin im Februar 2003 einen schriftlichen Projektsteuerungsvertrag in dem sich die Klägerin zu technischen und wirtschaftlichen Betreuung des Bauvorhabens der Beklagten bis zur betriebs- und schlüsselfertigen Erstellung verpflichtete (Bl. 54 ff. d.A.) Die Parteien schlüsselten in einer Anlage 1 zu dem Projektsteuerungsvertrag die einzelnen zu erbringenden Leistungen der Beklagten prozentual als Anteil an der Gesamtleistung auf (Bl. 62 ff. d.A.). Sie trafen als Anlage 2 zu dem Projektsteuerungsvertrag eine Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen der Klägerin (Bl. 71 ff.). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien verwiesen.
In der Folgezeit erbrachte die Klägerin Teile der vereinbarten Leistungen. Mit Schreiben vom 14.10.2003 (Bl. 82 d.A.) kündigte die Beklagte den Projektsteuerungsvertrag. Sie begründete dies damit, dass sie von der Diözese ... "nach den jahrelangen Planungen, Berechnungen und Besprechungen" aufgefordert worden sei, die Baukosten um ca. 30 % zu reduzieren und sie sich im Hinblick auf die daraus entstehenden Folgen dafür entschieden habe, das Projekt nicht auszuführen.
Die Klägerin hat unter dem 20.11.2003 eine Schlussrechung über 140.981,54 EUR gestellt (Bl. 83 ff. d.A.), deren mangelnde Prüffähigkeit die Beklagte gerügt hat.
Die Klägerin meint, die Schlussrechnung sei prüffähig. Bei dem Projektsteuerungsvertrag handele es sich um einen Dienstvertrag. Die Berechnung der von der Beklagten geforderten Beträge könne sich auf Nr. 12 des Projektsteuerungsvertrags stützen.
Die Klägerin hat nach geringfügiger Betragskorrektur beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 140.831,69 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2003 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Rüge mangelnder Prüffähigkeit aufrecht erhalten. Nr. 12.2 des Projektsteuerungsvertrags sei nicht anzuwenden, weil seine tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Diese Reglung sei zudem von der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet worden und nach § 307 BGB unwirksam. Die Klägerin trage im Übrigen auf Grund mangelhafter Leistungen die Verantwortung dafür, dass keine Projektplanung zustande gekommen sei, die den Vorstellungen sowohl der Beklagten als auch der Diözese ... entsprach. Die Beklagte hat schließlich umfänglich bestritten, dass Leistungen, die die Klägerin erbracht haben will, erbracht worden seien.
Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Das LG hat den Projektsteuerungsvertrag als Werkvertrag bewertet. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung führe nicht dazu, dass die in Nr. 12.2 und 12.3 des Projektsteuerungsvertrags vereinbarten Abrechnungsregeln zugunsten der Klägerin greifen. Dazu stützt sich das LG auf Nr. 12.1 des Projektsteuerungsvertrags. Dort ist geregelt, dass es als zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund gilt, wenn das Bauvorhaben auf Grund unvorhersehbarer Umstände gar nicht begonnen wird. Nr. 12.2 des Projektsteuerungsvertrags gelte ausweislich seines Wortlauts nur für nicht unter Nr. 12.2 des Projektsteuerungsvertrags erfasste Kün...