Entscheidungsstichwort (Thema)

Gustav-Heinemann-Ufer 58

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.10.2008; Aktenzeichen 2-31 O 134/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte im Hinblick auf eine angebliche fehlerhafte Anlagenberatung im Zusammenhang mit der durch die Beklagte - seiner Hausbank - vermittelten Beteiligung an dem geschlossenen Film- und Entertainment VIP Medienfonds IV GmbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Der Mitarbeiter der Beklagten Schrägle bot dem Kläger die KG Beteiligung an dem Fonds an und empfahl sie ihm.

Unter dem 6.7.2004 unterzeichnete der Kläger eine Anteilsübernahmeerklärung (Anlage K 1 = Bl. 7 d.A.) für eine Beteiligung an den vorgenannten Film- und Medienfonds mit einem Beteiligungsbetrag von 25.000 EUR zuzüglich 5 % Agio, insgesamt 26.250 EUR, die entsprechend der vorgesehenen obligatorischen Fremdfinanzierung i.H.v. 45,5 % mit netto 11.375 EUR von der Hypo Vereinsbank finanziert wurde.

Der Kläger hat nicht nur durch seine Unterschrift bestätigt, den Prospekt mit Treuhandvertrag, Gesellschaftsvertrag und Mittelverwendungskontrollvertrag erhalten zu haben, sondern hat ihn unstreitig vor Zeichnung der Anlage zur Kenntnis nehmen können.

Im Prospekt (Anlage K 2 = Bl. 14 ff. d.A.) wird der Fonds auf dem Titelblatt als "Garantiefonds" bezeichnet.

Im Prospekt wird dies dahingehend erläutert (S. 13 = Bl. 25 d.A., S. 90, 91 = Bl. 102 u. 103 d.A. und S. 94, 95 = Bl. 106 u. 107 d.A.), dass die Hypo Vereinsbank hinsichtlich aller bei der Erstinvestition realisierten Filme der Fondsgesellschaft die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Erbringung der fest vereinbarten Schlusszahlung von mindestens 115 % des anteiligen Kommanditkapitals ohne Agio, bezogen auf den Anteil der Produktionskosten am gesamten Kommanditkapital des Lizenzgebers, übernehme.

Auf Seite 11 des Prospekts (S. 23 d.A.) ist unter der Überschrift "Investitionsplan" festgehalten, dass anfänglich ca. 87,2 % des Kommanditkapitals ohne Agio in Produktionskosten und 12,8 % in sonstige Fondsnebenkosten/Dienstleistungsgebühren investiert wird. Insoweit wird auf das Kapital 8 "Investitionsplanung/Modellrechnung verwiesen. In diesem Kapitel ist auf Seite 63 des Prospekts (Bl. 75 d.A.) unter dem Stichwort Mittelverwendung festgehalten, dass für die Eigenkapitalvermittlung 4,9 % anfallen und das Agio der Eigenkapitalvermittlerin, der VIP Beratung für Banken AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen dient.

Die Beklagte hat an Vermittlungsprovision zwischen 8,45 % bis 8,72 % erhalten und dem Kläger, von dem sie keine Vergütung für die Beratung/Vermittlung bezogen hat, unstreitig nicht mitgeteilt, dass sie eine Provision für die Vermittlung erhält.

Mit der Klageschrift hat der Kläger dargelegt, dass "ausschließlich die Möglichkeit, die Investitionen als Betriebsausgaben geltend zu machen", Grund für ihn gewesen sei, die Beteiligung einzugehen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er allerdings auf die Gesamtrendite abgestellt und bei seiner informatorischen Anhörung vor dem LG (Sitzungsniederschrift vom 24.10.2008, Bl. 243 d.A.) schließlich angegeben, für ihn sei seinerzeit entscheidend gewesen, dass ausweislich des Prospekts und der Aussage des Mitarbeiters Schrägle der Beklagten die Hypo Vereinsbank die Investition zu 100 % absichern würde. Die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit habe ebenfalls wie auch die Rendite im Vordergrund gestanden. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger zu Protokoll, er habe den Prospekt auch gelesen, erklärte aber - so laut Protokoll wörtliches Zitat - dazu weiter, "lesen sie mal 80 Seiten Prospekt".

Die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit scheiterte, weil die Anlagegelder prospektwidrig verwendet und nicht zu mehr als 80 % in die Filmproduktionen geflossen sind. Der Kläger wurde durch Änderungsbescheid des Finanzamts Bad Homburg v. d.H. vom 16.2.2007 (Anlage K 3 = Bl. 134 ff. d.A.) verpflichtet, seine Einlage nachträglich zu versteuern und 12.565,51 EUR für das Jahr 2004 nachzuzahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die fehlerhafte Beratung durch den Mitarbeiter sah der Kläger dabei zum einen in dem unstreitig nicht ausdrücklich erfolgten Hinweis auf den Bezug von Provisionen für die Anteilsvermittlung und auf angeblich fehlende Hinweise auf das unternehmerische Risiko. Der Zeuge Schrägle habe ihm versichert, es ...

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