Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz für fehlerhafte Anlageberatung: Verjährung bei Verschweigen von Rückvergütungen

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.07.2015; Aktenzeichen 2-21 O 376/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.7.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Diese werden wie folgt ergänzt:

Der Kläger erhielt zwischenzeitlich eine Zahlung des Fonds in Höhe von weiteren 5.490,00 EUR. Hinsichtlich dieses Betrages hat er den Rechtsstreit in der Berufungsbegründung für erledigt erklärt.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 22.12.2015 auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Wegen des Inhalts dieses Hinweisbeschlusses wird auf Bl. 310 ff. d.A. verwiesen.

Der Senat hat den Kläger hinsichtlich der Beratung über die Vertriebsprovision der Beklagten als Partei vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.5.2016 (Bl. 401 ff. d.A.) verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag hinsichtlich der Zeichnung einer Beteiligung des Klägers an dem Sachwert ...-Fonds A GmbH. Co. KG im Nennwert von 30.000,00 EUR nebst eines Agios in Höhe von 5 % des Nennwertes gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Feststellung des Senats zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung des Klägers durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen B, wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 22.12.2015 verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 27.1.2016 befasst sich mit den hierzu ergangenen Hinweisen nicht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschweigens des Zuflusses von Vertriebsprovisionen. Insoweit war die Aufklärung und Beratung des Klägers durch den Mitarbeiter der Beklagten allerdings fehlerhaft, weil dieser den Kläger nicht über die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovision aufgeklärt hat. Diese Provision hat die Beklagte in Höhe von 12 % aus dem Agio und aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten bzw. den Kosten der Eigenkapitalverschaffung erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Rückvergütung über die die Beklagte den Kläger auch hinsichtlich deren Höhe ungefragt hätte aufklären müssen. Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Kosten, wie z.B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann bei dem Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produktes nicht erkennen (BGH, Urteil v. 08.04.2014, XI ZR 341/12, Rn. 16; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12f; Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25, juris). Dennoch stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch insoweit keine Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB zu.

Entgegen der im Hinweisbeschluss des Senats vertretenen Auffassung wären etwaige Ansprüche des Klägers wegen Verschweigens von Rückvergütungen nicht verjährt. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge B nach dessen Aussage den Kläger explizit nur darauf hingewiesen, dass die Beklagte das Agio als Vertriebsprovision erhält. Damit hat er in objektiver Sicht den Eindruck erweckt, es handele sich dabei um die gesamte Vergütung der Beklagten. Es handelt sich dabei um eine konkrete, aber fehlerhafte Angabe zu den an die Beklagte fließenden Rückvergütungen. Aus Sicht des Klägers bestand daher kein Anlass, nachzufragen, ob und in welchem Umfang die Beklagte weitere Vertriebsprovisionen von dem Fonds erhält. Auch aus dem Emissionsprospekt, der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung vorlag, konnte der Kläger nicht entnehmen, in welcher Höhe eine Vertriebsprovision an die vermittelnde Bank fließt. Bedenklich ist vorliegend allerdings, dass der Kläger selbst bestreitet, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte das Agio als Vertriebsprovision erhält. Auch wenn die Berufung des Klägers darauf, dass der Zeuge B konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur H...

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